Gewinn in einer GmbH: Möglichkeiten der Gewinnverwendung

Hat eine GmbH im Laufe eines Geschäftsjahres einen Gewinn erwirtschaftet, ist dies zunächst ein mal ein Grund zur Freude. Doch die daraus resultierende Frage wie mit dem Gewinn nun zu verfahren ist, kann schnell zu Konflikten zwischen den Gesellschaftern führen. Denn bevor es überhaupt zu einer Gewinnausschüttung kommen kann, müssen viele wirtschaftliche Faktoren und gesetzliche Regelungen Beachtung finden. Die Frage nach der Verwendung des erwirtschafteten Gewinns beschäftigt auch regelmäßig Kapitalgesellschaften in Hamburg. Da nach unser Beratungserfahrung eine hohe Relevanz besteht möchten wir gerne eine kurze Einführung in die Thematik geben, sowie erste vorbereitende Überlegungen bei Ihnen anstoßen.

 

Welche Faktoren sollten GmbHs in Hamburg vor der Ausschüttung von Gewinnen beachten?

Zunächst einmal sollten Sie oder ihr Steuerberater prüfen, ob ihr Gesellschaftsvertrag Vorschriften darüber enthält, wie mit einem erwirtschafteten Gewinn zu verfahren ist. Sollte dies der Fall sein, müssen diese Regelungen unbedingt umgesetzt werden. Außerdem sollte selbstverständlich darauf geachtet werden, dass durch eine Gewinnausschüttung das Stammkapital der GmbH nicht unterschritten wird. Zudem sollten Sie vor der Entscheidung für eine verlockend wirkenden Gewinnausschüttung daran denken, welche Konsequenzen dies für die Liquidität ihres Unternehmens haben könnte. Denn möchten Sie in näherer Zukunft einen Kredit aufnehmen oder eine neue lukrative Geschäftsbeziehung eingehen, kann das Polster einer Gewinnrücklage von Vorteil sein. Sollte der Gewinn jedoch in eine Gewinnrücklage eingestellt werden, kann es je nach der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens passieren, dass eine spätere Ausschüttung nicht mehr möglich ist. Ursache dafür können finanzielle Verluste der GmbH sein.

 

Wie ist das Vorgehen bei einer Gewinnausschüttung in einer GmbH?

Egal ob in Hamburg oder anderswo in Deutschland, bevor der Gewinn einer GmbH zu einem bestimmten Zweck verwendet werden kann, muss die Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Gewinnausschüttungsbeschluss fassen. Für den Beschluss ist eine einfache Mehrheit ausreichend. Sollte eine einfache Mehrheit jedoch nicht erreicht werden, kann kein Gesellschafter alleine die Ausschüttung der Gewinne erzwingen, obwohl er grundsätzlich einen rechtlichen Anspruch auf die Ausschüttung des ihm zuzurechnenden Gewinns hat. Die entsprechende Vorschrift zu diesem Problemfeld findet sich im § 29 des GmbHG. Eine weitere Voraussetzung für die Auszahlung des Gewinns ist die fristgerechte Aufstellung des Jahresabschlusses. Auch daran sollten Sie als Unternehmer in Hamburg denken. Wurden die notwendigen Voraussetzungen für eine Gewinnausschüttung erfüllt und die GmbH hat die entsprechenden Gewinne anteilig an die Gesellschafter ausgezahlt, müssen diese als Kapitalerträge mit 25 % Abgeltungssteuer versteuert werden. Für einige Gesellschafter kann ein sogenanntes Teileinkünfteverfahren von Vorteil sein, bei dem der persönliche Steuersatz Anwendung findet. Über dieses Verfahren informiert Sie ihr kompetentes Steuerbüro in Hamburg sicher gerne.

 

Vorsicht vor verdeckten Gewinnausschüttungen

Die Finger lassen sollte man hingegen von sogenannten verdeckten Gewinnausschüttungen, die zum Beispiel als unangemessen hohe Gehälter an Gesellschafter gezahlt wurden oder sich in anderen gewährten Vorteilen dem Gesellschafter nahe stehender Personen niedergeschlagen haben. Im Rahmen von Betriebsprüfungen können diese verdeckten Gewinnausschüttungen festgestellt und vom Finanzamt geahndet werden.

 

Fazit

Bei der Verwendung von erwirtschafteten Gewinnen einer GmbH sollten die Argumente für und gegen eine Gewinnausschüttung sorgsam abgewogen und im Idealfall mit einem erfahrenen Steuerberater abgestimmt werden. Damit Sie nach der Gewinnausschüttung keine bösen Überraschungen erleben, beraten unsere kompetenten Mitarbeiter in unserem Büro in Hamburg Sie gerne über die abzuführenden Steuern und zeigen ihnen zudem Wege auf, wie Sie Geld einsparen können. Wir freuen uns darauf, Sie in einem ersten Beratungsgespräch kennen lernen zu dürfen.

Steuernews: Die Varianten der Studentenbeschäftigung

Steuernews: Die Varianten der Studentenbeschäftigung

Die Anstellung von Studenten im eigenen Unternehmen kann für Unternehmer und Studenten eine Win-Win-Situation darstellen. Im Idealfall erhält der Unternehmer Unterstützung durch eine junge und motivierte Arbeitskraft – die zudem bei Beachtung einiger Grundsätze auch noch bezahlbar ist. Der Student hingegen kann erste Erfahrung in der Praxis sammeln und seine an der Universität erlernte Theorie im Unternehmen sinnvoll anwenden. Ein Unternehmen welches bereits Studenten einsetzt oder über ihre Anstellung nachdenkt, sieht sich seit Beginn des Jahres 2015 zwangsläufig mit einigen neuen wichtigen Gesetzesänderungen konfrontiert – wir stellen Ihnen die verschiedenen Varianten und Wissenswertes vor: 1.    Sozialversicherung für Studenten Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Studenten ist abhängig von der Befristung des Arbeitsverhältnisses, der Höhe des Arbeitsentgelts und der wöchentlichen Arbeitszeit. Bei einer Beschäftigung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung wird der Student nicht an Beitragszahlungen zur Sozialversicherungen beteiligt. Bei einer nicht mehr geringfügigen Beschäftigung wird der Student zwangsläufig an Beitragszahlungen beteiligt – eine Befreiung durch Nutzung einer Versicherung als Familienangehöriger einer gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht möglich. 2.    Die geringfügige Beschäftigung Es wird zwischen der geringfügig entlohnten und der kurzfristigen Beschäftigung unterschieden. Beide Arten der Beschäftigungen sind grundsätzlich versicherungsfrei und es wird nicht zwischen Studenten und anderen Personenkreisen unterschieden. Die Ausnahme besteht jedoch in der Betrachtung des Rentenversicherungsanteils. Die befristete kurzfristige Beschäftigung über maximal 3 Monate bzw. 70 Kalendertage in einem Kalenderjahr ist beitragsfrei. In der geringfügig entlohnten Beschäftigung bis regelmäßig monatlich 450 EUR sind Beiträge zu zahlen: Der Arbeitnehmer zahlt anteilig Krankenversicherung (13%) und Rentenversicherung (15%), der Student ist verpflichtet Rentenversicherungsanteile in Höhe von 3,7% zu tragen – es sei denn er beantragt eine Befreiung der Rentenversicherungsbeiträge beim Arbeitgeber. Zusammengefasst liegt der Vorteil der geringfügigen Beschäftigung in der weiterhin möglichen Mitgliedschaft in der Familienkrankenversicherung: Diese ist für den Studenten beitragsfrei und somit bleibt am Ende mehr über vom Bruttolohn. 3.     Die Beschäftigung als Werksstudent Für den Arbeitgeber ist die Beschäftigung eines Werksstudenten die wohl günstigste Möglichkeit der Anstellung: Es fallen für das Unternehmen lediglich Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 9,35% an. Den gleichen Anteil hat der Student zu entrichten – welcher sich unter bestimmten Voraussetzungen für den Studenten jedoch noch verringern kann. Zu beachten sind für das Unternehmen jedoch die Bestimmungen zu den Arbeitszeiten des Studenten: Der Werksstudent darf max. 20 Stunden pro Woche eingesetzt werden – lediglich in der vorlesungsfreien Zeit besteht keine obere Grenze. Der Werksstudent ist nicht mehr berechtigt die Familien-Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Stattdessen besteht die Möglichkeit der Nutzung einer beitragsreduzierten Krankenversicherung für Studenten (76,53 EUR / Monat zzgl. kassenindividuellen Zusatzbeiträgen). 4.    Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Studenten, die im Unternehmen mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, sind gezwungen die Sozialversicherungsbeiträge voll zu entrichten. Hier ergibt sich die bekannte Sozialabgabenverteilung in die Kranken-, Renten-, und Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Achtung Auch für Studenten gilt in der Regel der gesetzlich bestimmte Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR / Stunde. (Verlinkung zu Artikel: Mindestlohn). Es bestehen jedoch auch Ausnahmen: So besteht z. B. bei der Ausführung eines universitären Pflichtpraktikums kein Anspruch auf die Auszahlung des Mindestlohns. Fazit Die Beschäftigung von Werkstudenten kann insbesondere bei einer niedrigen Beschäftigungszeit pro Woche (<20 Stunden) und einer regelmäßigen Aufgabenstruktur hinsichtlich der abzuführenden Sozialabgaben lohnenswert sein. Aus Sicht des Unternehmens fallen reduzierte Beitragssätze an. Neben der frühzeitigen Bindung von gut ausgebildetem Nachwuchs werden somit auch noch überschaubare Sozialabgaben fällig. Es sollten vor dem Abschluss eines Studentenvertrages immer alle relevanten Dimensionen der Beschäftigung geprüft werden, damit mögliche individuell greifende Ausnahmenregelungen erkannt werden. Vereinbaren Sie gerne ein kostenloses Erstgespräch in unserer Kanzlei, um Ihren Fall persönlich mit uns zu besprechen. Wir freuen uns auf Sie. Ihre Kanzlei Böttcher  

Betriebsführung 2.0 – Seit 2015 neue Vorgabe für Kassensysteme

Seit Anfang des Jahres 2015 hat das Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu den “Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff”, kurz GoBD, seine rechtliche Wirkung entfaltet. Es konkretisiert Vorschriften aus dem Umsatzsteuergesetz, sowie aus der Abgabenordnung. Diese Verwaltungsvorschrift dürfte besonders all die Gastronomen & Einzelhändler interessieren, die in Hamburg oder anderswo im Bundesgebiet mit PC-Kassen, mit einer PC-verbundenen Registrierkasse oder mit aufrüstbaren Registrierkassen arbeiten. Was Sie als Unternehmer alles über die neuen Vorschriften des Bundesfinanzministeriumswissen sollten, haben wir ein mal für Sie zusammen getragen.    

Achtung Gastronomie & Einzelhandel: Die Regelungen im GoBD im Grundsatz

Grundsätzlich beschäftigt sich das Schreiben mit der ordnungsgemäßen Führung elektronischer Bücher und den Anforderungen an moderne Kassensysteme. Die schon seit dem Jahr 2002 geltende Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für Unterlagen, die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden sind, gilt nach wie vor und ist dahingehend verschärft worden, dass Einzelbuchungen nicht mehr in Tages – oder Monatsbuchungen zusammengefasst werden dürfen. Die Buchungen sollen dadurch besser vor nachträglichen Manipulationen geschützt werden. Zudem sollen die Kassendaten jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar sein. Von Kassensystemen produzierte Daten müssen nicht nur digital archiviert werden, sondern der Datensatz muss für den Betriebsprüfer unmittelbar und jederzeit zugänglich sein.    

Was bedeutet das im Einzelnen für die Daten aus Ihrem Kassensystem?

 

  • Jede Einnahme und Ausgabe muss einzeln aufgezeichnet werden
  • Einzeldaten, sowie Strukturinformationen müssen in einem für das Finanzamt lesbaren Format zur Verfügung gestellt werden
  • Eine Zusammenfassung von Einzelbuchungen ist unzulässig
  • Über die Manipulationssicherheit der Daten muss ein Nachweis geführt werden
  • Die Daten dürfen nicht allein in gedruckter Form vorgehalten werden
  • Die Kassendaten müssen mindestens 10 Jahre lang in digitaler Form aufbewahrt werden
  • Stammdaten und Bewegungsdaten müssen elektronisch bereit gestellt werden

   

Welche Konsequenzen ergeben sich aus den GoBD für Gastronomen?

Sollte Ihre Kasse bauartbedingt nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen, haben Sie in einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2016 Zeit, sich ein GoBD konformes Kassensystem anzuschaffen. In der Zwischenzeit müssen Sie allerdings ihr altes Kassensystem so weit aufrüsten, dass alle technisch möglichen Softwareanpassungen vorgenommen wurden, um die Gesetzesvorgaben möglichst genau zu erfüllen.    

Fazit:

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums bezüglich den GoBD ersetzt die bisherigen Verwaltungsregeln über die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen. Indem die Verwaltungsvorschrift die sich ständig weiter entwickelnden technischen Rahmenbedingungen in ihre Vorgaben mit einbezieht, sollen Manipulationen an Steuerdaten in Zukunft verhindert werden. Besonders die Fragen der digitalen Datensicherheit und der technischen Anforderungen an Registrier – oder PC-Kassen werden in diesem Schreiben des Bundesfinanzministeriums thematisiert. Um nicht wegen der Missachtung dieser Vorschriften ein empfindlich hohes Bußgeld zahlen zu müssen, bieten wir Ihnen an frühzeitig eine kostenlose Erst-Beratung in unserem Steuerbüro in Hamburg über die von Ihnen zu treffenden Maßnahmen in Anspruch zu nehmen. So sind Sie in Sachen Betriebsführung auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Wir freuen uns schon darauf, in einem ersten Beratungsgespräch Ihre Bekanntschaft machen zu dürfen. Kontaktieren Sie uns gerne hier!

Betriebsprüfung? Die Checkliste – einfach & effizient

Nutzen Sie eine systematische Checkliste!

Für jeden Unternehmer kommt die Ankündigung einer außerordentlichen Betriebsprüfung überraschend und sorgt ohne eine strukturierte Vorbereitung für Aufregung. Steht Ihnen ein Steuerberater zur Seite, wird Sie dieser über die notwendigen Unterlagen zur Betriebsprüfung informieren und Ihnen eine “Checkliste Betriebsprüfung” zur Verfügung stellen. Vorab sollten Sie wissen, dass die Betriebsprüfung oftmals nur eine Routinemaßnahme ist und sie durch die richtige Herangehensweise Fehler in der Vorlage Ihrer wichtigen Unterlagen vermeiden können. Gehen Sie mit Bedacht in die Steuerprüfung und sorgen in jedem Fall dafür, dass Sie termingerecht alle wichtigen Dokumente vorlegen können.  

Lückenlose Bereitstellung der Unterlagen

Bei der Zusammenstellung der Unterlagen sind die Buchungsbelege, sowie die Gewinnermittlungen als wichtigste Dokumente anzusehen. Weiter benötigen Sie sämtliche Belege für alle betrieblichen Konten, ein Kassenbuch und Anlagenverzeichnisse, sowie Aufzeichnungen bei EDV Kontoführung. Beschäftigen Sie Mitarbeiter oder machen Fahrkosten in Ihrer Steuer geltend, zählen Arbeitsverträge und das Fahrtenbuch ebenfalls zu den wichtigen Unterlagen und müssen Ihrer Checkliste Betriebsprüfung lückenlos beigefügt werden.  

Frühzeitige und kontinuierliche Zusammenstellung der Unterlagen

Beginnen Sie mit der Zusammenstellung der Unterlagen rechtzeitig, damit Sie am Tag der Steuerprüfung alle Unterlagen zur Hand und die Checkliste abgearbeitet haben. In Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerbüro können Sie beim Abarbeiten der Checkliste keinen Fehler begehen und haben die Gewährleistung, dass alle Unterlagen Betriebsprüfung vollständig und in plausibler Form für Ihren Steuerprüfer bereit liegen. Kaufverträge oder Leasingverträge, Miet-, Pacht- und Darlehensverträge sind ebenfalls auf der Checkliste Betriebsprüfung aufgeführt und müssen Ihren Unterlagen Betriebsprüfung beiliegen, sobald Sie Beträge aus diesem Spektrum steuerlich geltend machen.  

Fazit

Eine Steuerprüfung kann mit einer ordentlich ausgearbeiteten Checkliste und den vollständigen Unterlagen zur Betriebsprüfung ohne Schrecken und Sorge vorübergehen. Damit Sie die Unterlagen Betriebsprüfung bei einem kurzfristigen Termin zur Hand haben und von der Checkliste Betriebsprüfung streichen können, sollten Sie in der Buchhaltung gewissenhaft arbeiten und die Unterlagen Betriebsprüfung am besten vor einer Steuerprüfung anfertigen. Anhand der Checkliste Betriebsprüfung legen Sie einen Ordner an, in dem alle wichtigen Dokumente und Unterlagen, sowie die auf der Checkliste erwähnten Quittungen und Belege abgeheftet sind. So vereinfacht Ihnen die Checkliste zur Betriebsprüfung eine Zusammenstellung, die alle Unterlagen Betriebsprüfung beinhaltet und beim Besuch des Steuerprüfers aufkommende Fragen ausschließt. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vorbereitung und der Durchführung einer Betriebsprüfung mit unserer langjährigen Erfahrung – kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie unverbindlich einen Termin mit uns. Ihre Kanzlei Böttcher Gut zu wissen:  Hier geht’s zu unserem Angebot im Bereich der Betriebsprüfung für Gastronomen

Versteuerung von Trinkgeld in der Gastronomie – Das sollten Sie wissen!

Trinkgeld ist für viele Berufsgruppen eine wichtige Einnahmequelle, mit der sie ihren geringen Lohn ein wenig aufbessern können. Vor allem in der Gastronomie ist das Zahlen und Empfangen von Trinkgeld üblich. Doch dieses auch zu versteuern, daran denken nur die wenigsten Gastronomie Beschäftigen in Hamburg. Denn die Tatsache, dass der Empfang von Trinkgeld bei Arbeitnehmern und Unternehmern sehr unterschiedlichen steuerlichen Vorgaben unterliegt, ist nur den Wenigsten bekannt. Was Sie als Gastronom oder Kellner über die Versteuerung von Trinkgeld wissen müssen, wollen wir Ihnen gerne näher bringen.    

Trinkgeld versteuern – Was gilt für Arbeitnehmer?

Da das Trinkgeld grundsätzlich dem Arbeitslohn zugerechnet wird, müsste es eigentlich auch versteuert werden. Doch der § 3 Nr. 51 des EStG sieht seit 2002 vor, dass von Arbeitnehmern empfangene Trinkgelder unter bestimmten Voraussetzungen lohsteuerfrei behalten werden dürfen. Die wichtigste dieser Voraussetzungen ist, dass das Trinkgeld freiwillig und ohne Rechtsanspruch empfangen worden ist. Zudem darf das Trinkgeld nicht vom Arbeitgeber, sondern muss von einem Dritten gezahlt worden sein. Das Trinkgeld soll den guten Service honorieren und wird in der Regel direkt vom Kunden an den Mitarbeiter erbracht. Nicht steuerfrei ist ein Trinkgeld hingegen in dem Fall, wenn der zusätzliche Obolus nur vom Arbeitgeber an seine Mitarbeiter weiter gegeben wird. Selbst dann, wenn es eigentlich für die Mitarbeiter gedacht war. Sein Trinkgeld versteuern muss zudem auch, wer es aufgrund eines rechtlichen Anspruchs erhalten hat. Wer laut Arbeitsvertrag einen Anspruch auf prozentuale Bedienzuschläge oder ein festgesetztes Metergeld hat, muss dieses genauso wie seinen Arbeitslohn versteuern.    

Trinkgeld versteuern – Was gilt für Arbeitgeber?

Wer als Unternehmer von einem Gast mit einem Trinkgeld bedacht wird, muss dieses leider voll versteuern. Die Finanzämter sind bei dieser Fallkonstellation nämlich der Ansicht, dass es sich bei dem gezahlten Trinkgeld nicht um eine persönliche Wertschätzung handelt, sondern die Geste eher an die unternehmerische Dienstleistung anknüpft. Das gilt selbst für Einzelunternehmer, die nur ein kleines Bistro oder Café betreiben. Daher müssen Gastronomen die erhaltenen Trinkgelder nicht nur als steuerpflichtige Betriebseinnahmen verzeichnen, sondern zusätzlich als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt, das als Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Zudem sollten Gastronomen darauf achten, die Buchführung in Bezug auf erhaltene Trinkgelder nicht zu vernachlässigen.    

Fazit:

Ob Sie ein Trinkgeld versteuern müssen, hängt hauptsächlich davon ab, in welcher Funktion Sie es angenommen haben. Kurz gesagt, haben Sie als Angestellter die Chance es steuerfrei behalten zu dürfen und als Arbeitgeber nicht. Egal ob Sie nun Gastronom oder Kellner sind, über die Spielregeln in Bezug auf das Versteuern oder nicht Versteuern von Trinkgeld sollten Sie genau Bescheid wissen. Falls Sie als Gastronom oder Gastronomie Beschäftigter aus Hamburg noch Fragen hinsichtlich der Versteuerung von Trinkgeldern haben, würden wir als qualifizierte Steuerkanzlei uns freuen, Ihnen in dieser Hinsicht weiter helfen zu dürfen. Kontaktieren Sie uns doch einfach unverbindlich. Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose Erst-Beratung!  

Unternehmensgründung – Gmbh oder GbR?

Wenn Sie eine Unternehmensgründung planen, sollten Sie die Rechtsform genau überlegen und die Entscheidung zur GmbH oder GbR anhand von Fakten und fundierter Kenntnis treffen. Vor allem der Gründungsaufwand und die Haftungsregularien stehen im Vordergrund und sollten einflussnehmend für Ihre Entscheidung sein. Bei einer Gründung ohne Startkapital von 25.000 Euro aufwärts zur freien Verfügung, sind Ihre Möglichkeiten vorab begrenzt und Sie können eine GbR, aufgrund der finanziellen Umstände aber keine GmbH gründen.  

GmbH oder GbR? Hier liegen die Unterschiede

Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, also die GbR, ist der Aufwand einer Unternehmensgründung gering. Ab 2 Personen mit gleichen Interessen können Sie die nicht im Handelsregister eintragungspflichtige Personengesellschaft gründen und einen Gesellschaftsvertrag für alle Gesellschafter abschließen. Stamm- und Grundkapital müssen Sie nicht einlegen, wodurch die GbR bei kleinen und mittelständischen Unternehmensgründungen sehr beliebt ist. Anders verhält es sich bei der GmbH, die ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro Einlage erfordert. Die Hälfte der Summe ist bereits vor der notwendigen notariellen Beglaubigung zu erbringen und bleibt als festes Kapital im Eigentum der GmbH bestehen. Die Beurkundung vom Notar, sowie die Eintragung im Handelsregister sind Grundvoraussetzungen für die GmbH Gründung und können, ebenso wie das Stammkapital nicht umgangen werden. Bezüglich der Haftung lässt sich die Frage zur GmbH oder GbR einfacher beantworten, da die GmbH nicht mit Privatvermögen haftet und dementsprechend kein finanzielles Risiko außerhalb der Gesellschaft mit sich bringt. Anders ist es bei der GbR, in der jeder Gesellschafter für die anderen Inhaber zur Haftung gezogen und von Gläubigern belangt werden kann.  

Fazit für die Unternehmensgründung

Beide Rechtsformen überzeugen sowohl mit Vorteilen, wie auch mit Nachteilen. Generell lässt sich sagen, dass Sie bei Gründung einer GmbH über mehr Kapital verfügen müssen und diese Rechtsform nur wählen sollten, wenn Sie ein größeres Unternehmen planen und die Prognose anhand der Rentabilitätsvorschau und des Businessplans erfolgversprechende Tendenzen aufzeigt. Sie haben Fragen welche Unternehmensform für Ihre Gründung die “passende” ist? Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns! Ihre Kanzlei Böttcher

Das sollten Gastro-Besitzer wissen – Steuersatz für Speisen außer Haus

“Ist das zum hier essen oder zum mitnehmen?” Diesen Satz kennt wohl jeder Hamburger, der sich gerne des breit gefächerten gastronomischen Angebots der Hansestadt bedient. Für Gastronomen ist die Unterscheidung, ob eine Speise direkt vor Ort verzehrt oder zum Essen mit nach Hause genommen bzw. nach Hause geliefert wird, von großer Bedeutung. Denn von dieser Fragestellung hängt für sie ab, ob eine Speise mit 7 oder 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss. Und das beeinflusst letztendlich auch die Preiskalkulation der Unternehmer.    

Steuern bei Lieferservice und Imbiss – Wie werden sie eingeordnet?

Das wichtigste Abgrenzungskriterium, ob 7 oder 19 % Mehrwertsteuer fällig werden ist, ob das Dienstleistungselement beim Verkauf der Speisen deutlich im Vordergrund steht oder eher ihre Lieferung. Ist ersteres der Fall, kann nicht der ermäßigte Steuersatz von 7 % genutzt werden. Allein, dass ein Betrieb die Speisen zubereitet, sie in Regalen zur Schau stellt oder Servietten, Ketchup, Mayo und Abfalleimer bereit stellt, hat nicht die Einordnung als schwerpunktmäßige Dienstleistung zur Folge. Denn diese und weitere Elemente sind für die Bereitstellung und Vermarktung von Speisen notwendig und schaden der begünstigten Besteuerung nicht. Wird das Essen direkt zum Kunden nach Hause geliefert und wird Einweggeschirr für den Verzehr mitgegeben, liegt der Schwerpunkt der Leistung eindeutig bei der Lieferung.    

Welche Kriterien führen zu 19 % Umsatzsteuer?

Gegen die Subsumierung eines Imbiss oder Lieferservice unter den vergünstigten Steuersatz sprechen unter anderem folgende Kriterien:

  • Wenn in der Bäckerei, der Metzgerei oder dem Imbiss Tische und Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden, die eindeutig zum Verweilen einladen und die Gäste direkt am Tisch bedient werden.
  • Wenn Service Leistungen wie Reinigung des zur Verfügung gestellten Besteckes wie selbstverständlich mit zur Bedienung gehören.
  • Stehen zwar Tische im Imbiss, wird aber bei Abgabe der Bestellung die berühmte Frage “Zum hier essen oder zum mitnehmen” mit “Zum mitnehmen” beantwortet, greift trotz einer der Bewirtung fördernden Infrastruktur die 7 % Besteuerung.

   

Lassen Sie sich beraten

Wichtig bei der Beantwortung der Frage, ob in Ihrer gastronomischen Einrichtung 7%, 19% oder je nach Einzelfall beide Besteuerungsformen nebeneinander auszuweisen sind, ist der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit und die Ausgestaltung der Räumlichkeiten. Gerne möchten wir als Hamburger Steuerkanzlei Sie detailliert zum Thema der Besteuerung von Speisen beraten und alle noch offenen Fragen mit Ihnen gemeinsam klären. Verabreden Sie doch einfach ein erstes Beratungsgespräch. Wir freuen uns auf Sie!    

Die besten Steuertipps für Arbeitnehmer

Für viele Menschen ist es eine lästige Pflicht: die Steuererklärung. Doch mit den folgenden Steuertipps können Sie sich viel Geld zurückholen. Der Beitrag gibt nützliche Informationen, die Sie bei Ihrer Steuererklärung berücksichtigen sollten.  

Einer der wichtigsten Steuertipps: Optimale Steuerklasse und Freibetrag

Insbesondere Ehepaare können mit der richtigen Wahl der Steuerklassen ihre Lohn­steuer drücken. Zudem werden damit oftmals auch Leistungen wie Eltern­-, Mutter­schafts­- oder Arbeits­losengeld erhöht. Für Allein­erziehende bietet sich die Steuerklasse II an, da ihr spezieller Entlastungs­betrag dort einge­arbeitet ist. Mit einem Freibetrag senken viele Arbeitnehmer ebenso ihre Loh­steuer. Dieser ist vom Finanz­amt beispielsweise erhältlich, wenn die Werbungs­kosten jährlich höher als 1600 Euro sind.  

Weitere Steuertipps: Werbungskosten und Arbeitszimmer

Der Fiskus berücksichtigt pauschal Werbungskosten in der Höhe von 1000 Euro. Wenn Sie tatsächlich mehr ausgegeben haben, müssen sie dies belegen. Oftmals gibt es Streitigkeiten um das Heim-Arbeitszimmer, an das sich das Finanzamt lediglich in Ausnahmefällen beteiligt. Sie dürfen die vollen Kosten nur dann absetzen, wenn das heimische Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Das heißt, dass Sie ausschließlich zu Hause arbeiten. Stellt Ihnen Ihr Arbeitgeber keinen sonstigen Arbeitsplatz zur Verfügung, dürfen Sie maximal 1250 Euro an Kosten für das Arbeitszimmer in die Steuererklärung eintragen.  

Sinnvoll einkaufen für die Arbeit

Bei den Steuertipps sollten Sie berücksichtigen, dass es für Aufwendungen, welche für den Job entstehen, es erst dann Geld zurückgibt, wenn der Betrag von 1000 Euro überschritten wurde. Anerkannt werden zum Beispiel der Weg zur Arbeitsstätte (je Arbeitstag und Kilometer einfache Entfernung 30 Cent), Ausgaben für Schulungen, Fortbildungen, Fachliteratur, Büromöbel etc. Wenn Sie unter der genannten Grenze liegen, sollten Sie sich überlegen, ob Sie in diesem Jahr ohnehin geplante Anschaffungen noch tätigen können.  

Fortbildungen absetzen

Bei vielen Unternehmen haben Fortbildungen einen hohen Stellenwert. Die Gründe hierfür liegen nicht nur in der Weiterbildung, sondern ebenso in den steuerlichen Vorteilen. Was viele Arbeitnehmer bei den Steuertipps vergessen, das Finanzamt akzeptiert alle Seminar-, Lehrgangs- oder Weiterbildungskosten, welche der Arbeitnehmer selber bezahlt. Diese können in der Kategorie Werbungskosten angegeben werden. Zu den Kosten, die in der Steuererklärung Berücksichtigung finden, zählen neben dem Lehrgang ebenso die Fahrtkosten zu Lerntreffen, wenn das Gelernte beispielsweise mit Lehrgangsteilnehmern wiederholt oder vertieft wird. Hierfür dürfen Sie, wenn Sie einen Pkw nutzen, pro Kilometer für Hin- und Rückfahrt 30 Cent als Werbungskosten geltend machen.  

Fazit – Wer clever ist spart bares Geld!

Dies war eine Auswahl an Steuertipps, wie Sie am Ende des Jahres vom Finanzamt mehr Geld zurückholen können. Diese Möglichkeiten sollten genutzt werden. Sollten Sie noch Rückfragen haben, dann können Sie uns sehr gern kontaktieren. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite! Jetzt einen kostenlosen Erst-Termin ausmachen!

Neue Steuerregeln für die Weihnachtsfeier 2015

Alle Jahre wieder stehen in Hamburg und im gesamten Bundesgebiet die betrieblichen Weihnachtsfeiern auf dem Programm. Mit einer Weihnachtsfeier möchten die Unternehmer sich nicht nur für die gute Arbeit ihrer Mitarbeiter bedanken, sondern auch das Jahr gemeinsam ausklingen lassen. Doch damit die Feier aus steuerlicher Sicht kein Reinfall wird, sollte das Weihnachtsessen sorgsam geplant werden. Denn wenn die aufgewendeten Kosten 110 Euro pro Mitarbeiter übersteigen, bleibt die Feier nicht steuerfrei. Was Sie daher im Vorfeld eines betrieblichen Weihnachtsessens als Unternehmer aus Hamburg alles beachten sollten, wollen wir kurz für Sie zusammen fassen.    

Welche Neuregelungen zu Betriebsausgaben bei Weihnachtsfeiern sollten Sie kennen?

Auch in 2015 ist die magische Zahl für die Ausrichtung von Weihnachtsfeiern 110 Euro. Doch galt dieser Betrag in 2014 noch als Freigrenze für Betriebsausgaben bei einer Weihnachtsfeier, wird er in 2015 als Freibetrag klassifiziert. Das bedeutet: Wenn die Ausgaben für die Weihnachtsfeier 110 Euro pro Person übersteigen, werden nicht automatisch die gesamten Kosten für die Weihnachtsfeier steuerpflichtig. Nicht mehr steuerfrei ist ab diesem Jahr also nur der Kostenanteil, der über die 110 Euro pro Person hinausgeht. In dieser Hinsicht hat der Gesetzgeber seine Vorgaben etwas gelockert. In Bezug darauf, welche Ausgaben in den 110 Euro enthalten sein müssen, hat er allerdings strengere Maßstäbe eingeführt. So müssen neben Speisen und Getränken ab 2015 auch die Saalmiete, das beschäftigte Personal oder der engagierte DJ mit in den Gesamtbetrag eingerechnet werden.    

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Weihnachtsfeier für den Arbeitgeber steuerfrei?

Um die weihnachtliche Betriebsfeier als Unternehmen in Hamburg steuerfrei genießen zu können, sollten die Gesamtkosten für die Veranstaltung im Vorfeld ermittelt werden. Mit einbezogen werden müssen neben Speisen und Getränken auch die Kosten für Raummiete, Planungskosten, sowie Fahrtkosten. Wurden die Gesamtkosten kalkuliert, müssen die Kosten pro Teilnehmer ausgerechnet werden. Doch dabei muss beachtet werden, dass Ehegatten oder Partner die auf die Weihnachtsfeier mitkommen, finanziell gesehen dem Arbeitnehmer zugeordnet werden. Wird die Feier jetzt so geplant, dass man pro Kopf auf 110 Euro kommt, dann kann das Weihnachtsessen steuerlich abgesetzt werden. Diese Steuerbefreiung ist aber nur dann möglich, wenn die Feier höchstens die zweite Betriebsveranstaltung des Jahres ist und alle Mitarbeiter einer Abteilung, einer Filiale oder einer Organisationseinheit eingeladen wurden.    

 Gut zu wissen

Wissen sollten Sie zudem, dass es sich bei den 110 Euro pro Mitarbeiter um einen Bruttobetrag handelt. Das bedeutet, dass die Weihnachtsfeier pro Person lediglich 92,44 Euro kosten sollte. In die tatsächlichen Gesamtkosten mit einbezogen werden dürfen übrigens nur tatsächlich aufgetauchte Mitarbeiter und nicht alle Arbeitnehmer die eingeladen wurden.    

Fazit:

Auch in der Weihnachtszeit lohnt es sich, bei geplanten Betriebsfeiern die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Ausrichtung der Feier zu kennen. Werden nicht mehr als 110 Euro pro Person aufgewendet, dann kann die Weihnachtsfeier steuerfrei genossen werden. Wenn Sie als in Hamburg ansässiger Unternehmer sich über die neuen Vorschriften in Bezug auf Weihnachtsfeiern informieren möchten, dann beraten wir als Steuerkanzlei aus Hamburg Sie sehr gerne. Verabreden Sie doch einfach ein unverbindliches Erstgespräch mit uns. Wir freuen uns schon darauf Sie kennen zu lernen.  

Die häufigsten Steuerfehler von Unternehmensgründern

Gründer brennen für ihre Geschäftsidee und gründen voller Elan, um sich mit ihren innovativen Produkten, Geschäften und Dienstleistungen eine neue Lebensgrundlage zu schaffen. Leider bringt die Existenzgründung auch viele Herausforderungen mit, an die Gründer oftmals nicht denken. Insbesondere Fehler beim Umgang mit Steuer und Finanzamt kann sehr teuer werden. Deshalb sollten schon vor der Gründung Maßnahmen getroffen werden, um die häufigsten Steuerfehler zu vermeiden.  

1. Rechtsform – GmbH oder GbR?

Bei der Rechtsform hat der Existenzgründer die Wahl der Wahl. Dabei spielen neben der Zahl der Gründer und einer möglichen Haftungsbeschränkung auch steuerliche Fragen eine Rolle, die oft vernachlässigt werden. So ist eine GmbH vor allem wegen der Haftungsbeschränkung beliebt. Auch das Geschäftsführergehalt klingt verlockend. Doch für dieses Gehalt fallen nicht unerhebliche Lohnsteuern an. Gerade in der Anfangsphase in der noch kein Gewinn erwirtschaftet wird, ist das Geld dafür oftmals nicht vorhanden. Eine detaillierte Gegenüberstellung der Rechtsformen GbR und GmbH finden Sie in unserem ausführlichen Artikel HIER.  

2. Steuervorauszahlungen – freiwillig zahlt sich aus

In der Regel dauert es lange bis zum ersten Einkommenssteuerbescheid. Nicht selten vergehen zwei oder drei Jahre, bis das Finanzamt erstmals um Zahlungen bitten. Wer vorher nur geringe Steuervorauszahlungen vereinbart hat, kann zu hohen Nachzahlungen verpflichtet werden, bei denen sich die Steuerschuld von mehreren Jahren addiert. Wer diesen Steuerfehlervermeiden will, kann freiwillig höhere Vorauszahlungen leisten.  

3. Verträge – sichern Sie sich ab

Arbeitet die Familie im neu gegründeten Unternehmen mit, sollten unbedingt ordentliche Arbeitsverträge abgeschlossen werden, um Steuerfehler zu vermeiden. Denn die Kosten für die Arbeitnehmer mindern nicht nur die Steuerschuld des Unternehmens, die Familienangehörigen selbst können durch die Gehaltszahlung zahlreiche Freibeträge nutzen. Auch Darlehns- und Mietverträge schaffen nicht nur Klarheit, sondern helfen auch, Steuern zu sparen.  

4. Umsatzsteuer – der Anteil für den Staat

Das leidige Thema Umsatzsteuer ist eine Quelle vieler Steuerfehler. Da die Umsatzsteuervoranmeldung in sehr engen zeitlichen Fristen abgegeben werden muss, ist es verlockend, die dauerhafte Fristverlängerung in Anspruch zu nehmen. Doch gerade in den ersten Jahren, wenn die Ausgaben die Einnahmen übersteigen, verzögert sich mit der späteren Umsatzsteuervoranmeldung auch die Erstattung durch das Finanzamt. Liquiditätsengpässe können die Folge sein.  

5. Fehlerhafte Rechnungen – bleiben Sie im Standard

Zum korrekten Umgang mit der Umsatzsteuer gehören auch korrekte Rechnungen. Jede eingehende Rechnung sollte auf den richtigen und vollständigen Umsatzsteuerausweis überprüft werden, um den Steuervorabzug gelten machen zu können.  

6. Buchführung – Disziplin die notwendig ist

Gründer wollen ihre Geschäftsidee umsetzen. Buchführung ist ein lästiges Übel. Doch eine akkurate Buchführung ist eine der wichtigsten Voraussetzung. Denn die Finanzamt schauen hier genau hin. Ist der Grundsatz der ordnungsgemäßen Buchführung nicht eingehalten worden, steht eine Steuerschätzung ins Haus, die für den Gründer sehr teuer werden kann.  

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Tipps zur Unternehmensgründung…

   

Fazit

Unternehmensgründer sind in der Anlaufphase mit vielen neuen Herausforderungen konfrontiert – zudem sind die Investitionen gerade zu Beginn hoch und Gründer konzentrieren sich oft schnell auf das schnelle erwirtschaften von Umsätzen. Steuerliche Vorgaben und Gesetzmäßigkeiten werden häufig zu Last und gehen nicht selten in turbulenten Zeiten unter, bzw. werden nur peripher betrachtet. Diese kompakte Zusammenstellung soll Sie sensibilisieren und auf die wichtigsten Steuer-Fehler bei Unternehmensgründungen hinweisen. Gerne beraten wir Sie individuell zu steuerlichen Rahmenbedingungen in Ihrer Unternehmung – nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Unser Tipp: Unser kostenloses Erstgespräch für Unternehmensgründer – Vereinbaren Sie einen Termin mit uns!