Neue Steuerregeln für die Weihnachtsfeier 2015

Alle Jahre wieder stehen in Hamburg und im gesamten Bundesgebiet die betrieblichen Weihnachtsfeiern auf dem Programm. Mit einer Weihnachtsfeier möchten die Unternehmer sich nicht nur für die gute Arbeit ihrer Mitarbeiter bedanken, sondern auch das Jahr gemeinsam ausklingen lassen. Doch damit die Feier aus steuerlicher Sicht kein Reinfall wird, sollte das Weihnachtsessen sorgsam geplant werden. Denn wenn die aufgewendeten Kosten 110 Euro pro Mitarbeiter übersteigen, bleibt die Feier nicht steuerfrei. Was Sie daher im Vorfeld eines betrieblichen Weihnachtsessens als Unternehmer aus Hamburg alles beachten sollten, wollen wir kurz für Sie zusammen fassen.    

Welche Neuregelungen zu Betriebsausgaben bei Weihnachtsfeiern sollten Sie kennen?

Auch in 2015 ist die magische Zahl für die Ausrichtung von Weihnachtsfeiern 110 Euro. Doch galt dieser Betrag in 2014 noch als Freigrenze für Betriebsausgaben bei einer Weihnachtsfeier, wird er in 2015 als Freibetrag klassifiziert. Das bedeutet: Wenn die Ausgaben für die Weihnachtsfeier 110 Euro pro Person übersteigen, werden nicht automatisch die gesamten Kosten für die Weihnachtsfeier steuerpflichtig. Nicht mehr steuerfrei ist ab diesem Jahr also nur der Kostenanteil, der über die 110 Euro pro Person hinausgeht. In dieser Hinsicht hat der Gesetzgeber seine Vorgaben etwas gelockert. In Bezug darauf, welche Ausgaben in den 110 Euro enthalten sein müssen, hat er allerdings strengere Maßstäbe eingeführt. So müssen neben Speisen und Getränken ab 2015 auch die Saalmiete, das beschäftigte Personal oder der engagierte DJ mit in den Gesamtbetrag eingerechnet werden.    

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Weihnachtsfeier für den Arbeitgeber steuerfrei?

Um die weihnachtliche Betriebsfeier als Unternehmen in Hamburg steuerfrei genießen zu können, sollten die Gesamtkosten für die Veranstaltung im Vorfeld ermittelt werden. Mit einbezogen werden müssen neben Speisen und Getränken auch die Kosten für Raummiete, Planungskosten, sowie Fahrtkosten. Wurden die Gesamtkosten kalkuliert, müssen die Kosten pro Teilnehmer ausgerechnet werden. Doch dabei muss beachtet werden, dass Ehegatten oder Partner die auf die Weihnachtsfeier mitkommen, finanziell gesehen dem Arbeitnehmer zugeordnet werden. Wird die Feier jetzt so geplant, dass man pro Kopf auf 110 Euro kommt, dann kann das Weihnachtsessen steuerlich abgesetzt werden. Diese Steuerbefreiung ist aber nur dann möglich, wenn die Feier höchstens die zweite Betriebsveranstaltung des Jahres ist und alle Mitarbeiter einer Abteilung, einer Filiale oder einer Organisationseinheit eingeladen wurden.    

 Gut zu wissen

Wissen sollten Sie zudem, dass es sich bei den 110 Euro pro Mitarbeiter um einen Bruttobetrag handelt. Das bedeutet, dass die Weihnachtsfeier pro Person lediglich 92,44 Euro kosten sollte. In die tatsächlichen Gesamtkosten mit einbezogen werden dürfen übrigens nur tatsächlich aufgetauchte Mitarbeiter und nicht alle Arbeitnehmer die eingeladen wurden.    

Fazit:

Auch in der Weihnachtszeit lohnt es sich, bei geplanten Betriebsfeiern die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Ausrichtung der Feier zu kennen. Werden nicht mehr als 110 Euro pro Person aufgewendet, dann kann die Weihnachtsfeier steuerfrei genossen werden. Wenn Sie als in Hamburg ansässiger Unternehmer sich über die neuen Vorschriften in Bezug auf Weihnachtsfeiern informieren möchten, dann beraten wir als Steuerkanzlei aus Hamburg Sie sehr gerne. Verabreden Sie doch einfach ein unverbindliches Erstgespräch mit uns. Wir freuen uns schon darauf Sie kennen zu lernen.  

Die häufigsten Steuerfehler von Unternehmensgründern

Gründer brennen für ihre Geschäftsidee und gründen voller Elan, um sich mit ihren innovativen Produkten, Geschäften und Dienstleistungen eine neue Lebensgrundlage zu schaffen. Leider bringt die Existenzgründung auch viele Herausforderungen mit, an die Gründer oftmals nicht denken. Insbesondere Fehler beim Umgang mit Steuer und Finanzamt kann sehr teuer werden. Deshalb sollten schon vor der Gründung Maßnahmen getroffen werden, um die häufigsten Steuerfehler zu vermeiden.  

1. Rechtsform – GmbH oder GbR?

Bei der Rechtsform hat der Existenzgründer die Wahl der Wahl. Dabei spielen neben der Zahl der Gründer und einer möglichen Haftungsbeschränkung auch steuerliche Fragen eine Rolle, die oft vernachlässigt werden. So ist eine GmbH vor allem wegen der Haftungsbeschränkung beliebt. Auch das Geschäftsführergehalt klingt verlockend. Doch für dieses Gehalt fallen nicht unerhebliche Lohnsteuern an. Gerade in der Anfangsphase in der noch kein Gewinn erwirtschaftet wird, ist das Geld dafür oftmals nicht vorhanden. Eine detaillierte Gegenüberstellung der Rechtsformen GbR und GmbH finden Sie in unserem ausführlichen Artikel HIER.  

2. Steuervorauszahlungen – freiwillig zahlt sich aus

In der Regel dauert es lange bis zum ersten Einkommenssteuerbescheid. Nicht selten vergehen zwei oder drei Jahre, bis das Finanzamt erstmals um Zahlungen bitten. Wer vorher nur geringe Steuervorauszahlungen vereinbart hat, kann zu hohen Nachzahlungen verpflichtet werden, bei denen sich die Steuerschuld von mehreren Jahren addiert. Wer diesen Steuerfehlervermeiden will, kann freiwillig höhere Vorauszahlungen leisten.  

3. Verträge – sichern Sie sich ab

Arbeitet die Familie im neu gegründeten Unternehmen mit, sollten unbedingt ordentliche Arbeitsverträge abgeschlossen werden, um Steuerfehler zu vermeiden. Denn die Kosten für die Arbeitnehmer mindern nicht nur die Steuerschuld des Unternehmens, die Familienangehörigen selbst können durch die Gehaltszahlung zahlreiche Freibeträge nutzen. Auch Darlehns- und Mietverträge schaffen nicht nur Klarheit, sondern helfen auch, Steuern zu sparen.  

4. Umsatzsteuer – der Anteil für den Staat

Das leidige Thema Umsatzsteuer ist eine Quelle vieler Steuerfehler. Da die Umsatzsteuervoranmeldung in sehr engen zeitlichen Fristen abgegeben werden muss, ist es verlockend, die dauerhafte Fristverlängerung in Anspruch zu nehmen. Doch gerade in den ersten Jahren, wenn die Ausgaben die Einnahmen übersteigen, verzögert sich mit der späteren Umsatzsteuervoranmeldung auch die Erstattung durch das Finanzamt. Liquiditätsengpässe können die Folge sein.  

5. Fehlerhafte Rechnungen – bleiben Sie im Standard

Zum korrekten Umgang mit der Umsatzsteuer gehören auch korrekte Rechnungen. Jede eingehende Rechnung sollte auf den richtigen und vollständigen Umsatzsteuerausweis überprüft werden, um den Steuervorabzug gelten machen zu können.  

6. Buchführung – Disziplin die notwendig ist

Gründer wollen ihre Geschäftsidee umsetzen. Buchführung ist ein lästiges Übel. Doch eine akkurate Buchführung ist eine der wichtigsten Voraussetzung. Denn die Finanzamt schauen hier genau hin. Ist der Grundsatz der ordnungsgemäßen Buchführung nicht eingehalten worden, steht eine Steuerschätzung ins Haus, die für den Gründer sehr teuer werden kann.  

steuertipps-gruendung

Tipps zur Unternehmensgründung…

   

Fazit

Unternehmensgründer sind in der Anlaufphase mit vielen neuen Herausforderungen konfrontiert – zudem sind die Investitionen gerade zu Beginn hoch und Gründer konzentrieren sich oft schnell auf das schnelle erwirtschaften von Umsätzen. Steuerliche Vorgaben und Gesetzmäßigkeiten werden häufig zu Last und gehen nicht selten in turbulenten Zeiten unter, bzw. werden nur peripher betrachtet. Diese kompakte Zusammenstellung soll Sie sensibilisieren und auf die wichtigsten Steuer-Fehler bei Unternehmensgründungen hinweisen. Gerne beraten wir Sie individuell zu steuerlichen Rahmenbedingungen in Ihrer Unternehmung – nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Unser Tipp: Unser kostenloses Erstgespräch für Unternehmensgründer – Vereinbaren Sie einen Termin mit uns!

Gastronomen klagen vor dem Bundesverfassungsgericht

Immer mehr deutsche Kommunen versuchen durch höhere Besteuerungen der Tourismusbranche ihre Kassen aufzubessern. Auch die Stadtstaaten Hamburg und Bremen haben Gesetze verabschiedet, welche die Gastronomie und die Hotelbranche in die Pflicht nehmen. Die sogenannte Bettensteuer sieht vor, dass bei privaten Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben eine Zusatzsteuer abgeführt werden muss. Dagegen wehren sich nun in letzter Instanz zwei Hoteliers aus Bremen und Hamburg.    

Gastronomie und Hoteliers wehren sich

Bereits im Juli 2015 sind die Hoteliers aus dem Norden vor dem Bundesfinanzhof gegen die zusätzlichen Tourismusabgaben vorgegangen. Als Argumente gegen die Bettensteuer führten die Gastronomen an, dass die Aufwandssteuer einen nicht unerheblichen Mehraufwand dahingehend bedeute, dass berufliche von privaten Hotelgästen unterschieden werden müssen. Zudem würden die Vorgaben der Stadtstaaten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Gäste verletzen. Doch trotz der durchaus nachvollziehbaren Argumente der Kläger, hat der Zweite Senat des Bundesfinanzhofs zugunsten der Stadtstaaten entschieden. Doch mit diesem Ergebnis möchten sich die Gastronomie Betreiber nicht abfinden und haben daher gegen dieses Urteil Klage vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht. Als neues Argument führen die Kläger ins Feld, dass die Länder Hamburg und Bremen gar keine Befugnis dazu hätten, solch eine zusätzliche Steuer einzuführen. Man darf gespannt sein, wie das Bundesverfassungsgericht in Sachen Bettensteuer entscheiden wird.    

Aussichten

Momentan sind die Hoteliers und Gastronomie Betreiber in Hamburg und Bremen noch dazu angehalten, die Bettensteuer für privat veranlasste Übernachtungen abzuführen. Wie das Bundesverfassungsgericht in dieser Sache entscheiden wird ist noch ungewiss, daher sollten die betroffenen Hotelbetriebe sich von einer spezialisierten Steuerkanzlei ausführlich beraten lassen. Wenn auch Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, scheuen Sie sich nicht uns zu kontaktieren. Wir als Hamburger Steuerkanzlei würden uns freuen, Sie in unseren Räumlichkeiten begrüßen zu dürfen.

Gesellschafter-Darlehen in der Unternehmensform der GmbH?

Ein Gesellschafter-Darlehen, das zwischen einem Gesellschafter und einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH geschlossen wird, ist ein probates Mittel, um die Liquidität eines Unternehmens zu erhöhen. Doch beim Schließen eines Vertrages über ein Gesellschafter-Darlehen gibt es einige Punkte zu beachten.  

Welche Voraussetzungen müssen im Vorfeld des Abschluss eines Gesellschafter-Darlehens gegeben sein?

Zunächst muss das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB aufgehoben werden. Das bedeutet, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer vor dem Abschließen eines Gesellschafter-Darlehens von dem Verbot des Insichgeschäfts befreit werden muss. Dies ist nötig, da er als Gesellschafter ja theoretisch im Namen der GmbH Geschäfte abschließen kann und somit auf beiden Seiten des Vertrags beteiligt ist. Zudem sollte ein Gesellschafter-Darlehen keinesfalls zinslos gewährt werden. Zwar ist die Gewährung eines zinslosen Darlehens grundsätzlich möglich, das Darlehen wird dann aber in der Folge in der Steuerbilanz abgezinst. Und diese Abzinsung kann empfindlich hoch ausfallen. Ausgenommen von dieser Regelung sind allein Gesellschafter-Darlehen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 1 Jahr beträgt. Auch von Darlehen mit unbestimmter Laufzeit ist dringend abzuraten.  
Gesellschafter Darlehen bei einer GmbH

Eng am Gesetz – bei einem Gesellschafter-Darlehen schaut der Fiskus genau hin

   

Wie werden Gesellschafter-Darlehen steuerrechtlich behandelt?

Beim Gesellschafter wird das Darlehen als Darlehensforderung verbucht, bei der Gesellschaft stellt es eine Verbindlichkeit dar. In der Bilanz des Unternehmens müssen sowohl die Höhe des Gesamtbetrages, als auch die Höhe der Zinsen ausgewiesen werden. Die Fremdkapitalzinsen werden bei der Gesellschaft als Betriebsausgaben, beim Empfänger als Zinseinnahmen verbucht.  

Fazit

Ein Gesellschafter-Darlehen ist ein probates Mittel, um die Liquidität einer Unternehmung zu erhöhen – auch in einer GmbH ist dies anwendbar. Es ist jedoch ratsam, das Darlehen so auszugestalten, wie man es auch mit einem fremden Dritten vereinbaren würde. Denn bei einer Betriebsprüfung werden solche Darlehensverträge erfahrungsgemäß gründlich überprüft.

Falls Sie noch Fragen bezüglich des Abschluss oder der Rückzahlung eines Gesellschafter-Darlehens haben ist es ratsam, sich in einem persönlichen Gespräch an uns zu wenden, um Ihren speziellen Fall näher zu beleuchten. Kontaktieren Sie uns noch heute – Wir freuen uns über Ihren Anruf! Ihre Steuerkanzlei Böttcher

Kindergeld wird auch im Masterstudium noch ausgezahlt

Ein Studium kostet in der Regel viel Geld, egal ob Ihr Sprössling in Hamburg, Köln oder München studiert. Viele Studenten streben nach dem Abschluss eines Bachelorstudiums noch ein Masterstudium an, welches bislang nicht von einem Kindergeldanspruch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gedeckt war. Doch ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (VI R 9/15) sorgt jetzt für Abhilfe. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch ein Masterstudium unter gewissen Voraussetzungen Teil einer einheitlichen Erstausbildung sein kann. Welche Voraussetzungen das sind und ob die Inanspruchnahme dieser Leistungen in jedem Fall vorteilhaft sind, wollen wir Ihnen kurz erläutern.    

Wann kann Kindergeld auch im Masterstudium bezogen werden?

Kindergeld kann grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beansprucht werden, wenn der Heranwachsende sich noch in der Ausbildung befindet oder ein Studium absolviert. Bis zum aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes war ein Masterstudium dabei nicht vom Anspruch auf Kindergeld gedeckt, da es zu meist ein erfolgreich absolviertes Erststudium voraussetzt. Doch das oberste Gericht für Steuersachen hat jetzt seine Einstellung zu dieser Thematik verändert. Wenn ein Student nach einem Bachelor Studium noch ein anschließendes Masterstudium aufnimmt, besteht möglicherweise nach wie vor ein Kindergeldanspruch. Dies ist dann der Fall, wenn eine zeitliche und inhaltliche Nähe zwischen dem Bachelor – und dem Masterstudium besteht und das angestrebte Berufsziel optimal durch diese Ausbildung erreicht werden kann. In dieser Konstellation ist eine einheitliche Erstausbildung gegeben, die einen Anspruch auf Kindergeld begründet. Bei einem Erststudium spielt es zudem auch keine Rolle, wie viele Stunden der Student nebenher noch arbeitet. Dadurch kann der Kindergeldanspruch erst im Zweitstudium eingeschränkt bzw. verweigert werden.    

Kann der Bezug von Kindergeld im Masterstudium auch Nachteile haben?

Gilt das Masterstudium als Zweitstudium, kann es steuerlich unter dem Posten der Werbungskosten komplett abgesetzt werden. Ist der Studiengang jedoch Teil einer einheitlichen Erstausbildung, können Sie diese Begünstigungen nicht mehr in Anspruch nehmen. In diesem Fall besteht nur noch die Möglichkeit, die Kosten für das Studium als Sonderausgaben zu deklarieren.    

Fazit:

Trotz eines Masterstudiums müssen Studenten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres womöglich nicht auf Kindergeld verzichten. Schließt sich der Master-Studiengang inhaltlich und zeitlich nahtlos an das Bachelorstudium an, kann auch weiterhin Kindergeld bezogen werden. Bei weiteren Fragen rund um das Thema Kindergeld wenden Sie sich doch einfach an unsere kompetente Steuerkanzlei aus Hamburg. Wir würden uns freuen, Sie in unseren Büroräumen begrüßen zu dürfen.  

Steuern bei Vereinen – Die Gründung eines Vereins aus Steuersicht

Vereine sind ein wichtiger Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens. Sie engagieren sich für die Jugend, den Sport oder erhalten durch ihr Wirken Traditionen am Leben. Um die Arbeit der Vereine zu unterstützen, offeriert der Staat gemeinnützigen Vereinen einige steuerliche Begünstigungen. Unter welchen Voraussetzungen Sie diese Vorteile nutzen können und was Sie bei der Gründung eines Vereins in steuerrechtlicher Hinsicht alles beachten sollten, haben wir einmal für Sie zusammen getragen.  

Voraussetzung: Gemeinnütziger Zweck des Vereins

Um in den Genuss vieler steuerlicher Vorteile wie körperschaft – und gewerbesteuersteuerfreien Einnahmen im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins, Steuerermäßigungen bei ehrenamtlichen Tätigkeiten oder der Möglichkeit der Entgegennahme von Spenden gegen Spendenbescheinigungen zu kommen, muss ein Verein vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden. Um als solcher anerkannt zu werden, muss der Verein einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, der auch deutlich in der Satzung des Vereins zum Ausdruck kommt. Ein gemeinnütziger Zweck ist dann gegeben, wenn der Fokus der Vereinstätigkeit darauf liegt, die Allgemeinheit auf geistigem, sittlichen oder materiellen Gebiet selbstlos zu fördern. Im Einzelnen kann dies im Bereich des Sports, der Kultur, des Heimatgedankens und Brauchtums oder der Bildung gegeben sein. Um die Voraussetzungen für die Anerkennung eines gemeinnützigen Vereins zu erfüllen, darf der Verein nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen, sondern sollte seine finanziellen Mittel hauptsächlich für die eigenen satzungsmäßigen Zwecke verwenden ohne überwiegend auf eine gewinnbringende Geschäftstätigkeit ausgerichtet zu sein. Zuwendungen an Mitglieder, die Ausrichtung von Vereinsfesten oder die Organisation von Vereinsausflügen sollten unter diesem Gesichtspunkt besonders sorgsam geplant werden.  

Vereinsspezifische Steuerregeln – Bei Vereinen gibt es Sonderfälle

Die steuerlichen Sonderregelungen für gemeinnützige Vereine können den normalen Bürger schnell verwirren, daher hier ein komprimierter Überblick über die wichtigsten Regelungen. Körperschaftssteuer: Ein gemeinnütziger Verein ist dann von der Körperschaftssteuer befreit, wenn er keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, sondern seine Erträge im Rahmen eines Zweckbetriebes, im ideellen Tätigkeitsbereich oder aus seiner Vermögensverwaltung erzielt. Die grundsätzliche Befreiung von der Körperschaftssteuer für Vereine greift dann nicht, wenn der Verein wirtschaftliche Vorteile erzielt, die über die Vermögensverwaltung und Erhaltung des Vereins hinausgehen und lediglich Gewinn orientierte Zwecke verfolgt. Kapitalertragssteuer: Gemeinnützige Vereine müssen grundsätzlich für Kapital- und Zinserträge, die der Kapitalertragssteuer unterliegen, keine Steuern abführen. Diese Steuerbegünstigung tritt allerdings nicht automatisch ein, sondern muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Gewerbesteuer: Auch die Gewerbesteuer wird bei gemeinnützigen Vereinen nur in den Bereichen fällig, in denen sich der Verein rein wirtschaftlich betätigt. Ebenso wie bei der Körperschaftssteuer unterfallen Tätigkeiten im ideellen Vereinsbereich oder reine Zweckbetriebe nicht der Gewerbesteuer. Umsatzsteuer: Wie viel Umsatzsteuer für einen gemeinnützigen Verein fällig wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein Kriterium ist beispielsweise, ob der Verein als Unternehmer oder als Verbraucher tätig ist. Ein anderes, wie hoch die Bemessungsgrundlage und der Steuersatz sind. Die meisten gemeinnützigen Vereine unterfallen aber der Kleinunternehmerregelung und müssen daher keine Umsatzsteuer ausweisen. Lohnsteuer: Ist der Verein als Arbeitgeber tätig, ist er den Bestimmungen des Lohnsteuerrechts unterworfen. Gleichgültig ob er als gemeinnützig oder nicht gemeinnützig einzustufen ist.  

Steuern bei Vereinen

Auch bei Vereinen zählt: Die richtige Archivierung ist zwingend erforderlich

Der Umgang mit Spenden, Mitgliedsbeiträgen und ehrenamtlichen Tätigkeiten

Spenden und Mitgliedbeiträge, die einem gemeinnützigen Verein zufließen, sind als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn eine Zuwendungsbestätigung des Vereins vorliegt. Auch bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten sind von der Steuer befreit (Übungsleiterpauschale).  

Fazit

Schon bei der vorliegenden Zusammenfassung fällt auf: Die steuerrechtliche Behandlung von Vereinen und die Gründung eines Vereins sind komplexe Materien, welche schnell in einem ernst zunehmenden bürokratischen Aufwand enden können. Insbesondere wenn Formalitäten nicht eingehalten werden und damit die rechtmäßige Gründung des Vereins auf dem Spiel steht. Wir stehen Ihnen bei der Gründung eines Vereins oder sonstigen steuerrechtlichen Fragen in diesem Fachbgebiet professionell zur Seite – kontaktieren Sie uns gerne für ein erstes Beratungsgespräch. Wir engagieren uns ehrenamtlich – Kommen Sie auf uns zu und sprechen uns direkt an für eine Zusammenarbeit! Ihre Steuerkanzlei Böttcher  

Arbeit mit Freelancern: Die Gefahr der Scheinselbstständigkeit

Das Profil des Freiberuflers ist sowohl für Unternehmen als auch für Selbstständige ein nicht nur steuerlich interessantes Arbeitsmodell. Ein Freiberufler ist sein eigener Chef und kann sich seine Arbeit in der Regel frei einteilen. Viele Freiberufler schätzen die so gewonnene Freiheit und Flexibilität im Arbeitsleben. Auch für Unternehmen stellt die Arbeit mit Freiberuflern einige Vorteile dar: Die Fixkostenbelastung, die ein Angestellter verursacht, kann durch die variable Beauftragung von Freiberuflern vermieden werden. Zudem lässt sich je nach fachlichem Bedarf der entsprechende Experte beauftragen – die Qualität im Projekt kann steigen und es bestehen sowohl für Unternehmen keine Abhängigkeit einer verbindlichen Folgebeschäftigung. Insbesondere in Hamburg, wo viele Agenturen und kreative Branchen ansässig sind, werden viele klassische Freelancer-Tätigkeiten angeboten. Der Bedarf und das Angebot auf dem Arbeitsmarkt ist groß. Jedoch gibt es sowohl auf Seite des Unternehmens als auch auf Seiten des beauftragten Freelancers einige entscheidende Rahmenbedingungen zu beachten: Das Thema der Scheinselbstständigkeit sollte von Auftraggebern und Freelancern nicht auf die leichte Schulter genommen werden, denn die Fehleinschätzung des arbeitsrechtlichen Status kann vor allem für die Auftraggeber zu teuren Nachzahlungen führen. Doch auch als Selbstständige oder Freiberufler tätige Personen sollten sich vor den Konsequenzen einer Scheinselbstständigkeit hüten.    

Was bedeutet eigentlich Scheinselbstständigkeit?

Das deutsche Rechtssystem basiert auf dem Gedanken der Vertragsfreiheit, das bedeutet, Auftraggebern und Auftragnehmern steht es grundsätzlich frei zu entscheiden, ob sie einen Arbeitsvertrag abschließen oder eine Zusammenarbeit als freie Mitarbeit betiteln. Doch Papier ist geduldig und unabhängig davon wie das arbeitsrechtliche Verhältnis auf dem Papier ausgestaltet ist, es kommt immer auf die tatsächliche Zusammenarbeit an. Stellt sich also im Nachhinein heraus, dass eine unter dem Gesichtspunkt der freien Mitarbeit abgeleistete Tätigkeit in Wirklichkeit einem Arbeitgeber – Arbeitnehmer Verhältnis entspricht, dann spricht man von einer Scheinselbstständigkeit.  

Welche Folgen können sich aus einer Scheinselbstständigkeit ergeben?

Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen den Sozialversicherungsbetrag seit Beginn der Tätigkeit des vermeintlich freien Mitarbeiters nachzahlen. Hinzu kommt noch, dass der Arbeitgeber sich mit etwaigen Lohnfortzahlungen und anderen betrieblichen Ansprüchen seines neuen Mitarbeiters konfrontiert sieht. Hat der Auftragnehmer zudem keine Steuern abgeführt, muss der Arbeitgeber auch hierfür aufkommen. Auch für den Scheinselbstständigen können sich finanzielle Konsequenzen ergeben. So müssen eventuelle Krankenversicherungsbeträge nachträglich abgeführt und Umsatzsteuer Voranmeldungen abgeändert werden.  

Welche Indizien können für eine Scheinselbstständigkeit sprechen?

Hinweise darauf, dass eine scheinbar als Selbstständiger tätige Person in Wirklichkeit als Arbeitnehmer einzustufen ist können folgende Punkte sein: Der Freelancer,…

  • arbeitet hauptsächlich für einen bestimmten Kunden,
  • erwirtschaftet 5/6 des Umsatzes nur durch diesen einen Kunden ,
  • besitzt keine eigenen Maschinen oder Büroräume,
  • schaltet keine eigene Werbung und verfügt über keinen Internetaufritt,
  • nimmt Weisungen von seinem Auftraggeber entgegen,
  • ist in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert.
  • u. a.

 

Wie sollte man als Auftraggeber bei einem Verdacht auf Scheinselbstständigkeit reagieren?

Grundsätzlich hat man in diesem Fall zwei Optionen. Entweder man gliedert den Freelancer durch einen eigenen Arbeitsvertrag in den Betrieb ein oder man schafft eine gewisse Distanz zu ihm. Diese sollte sich vor allem in einer getrennten betrieblichen Organisation niederschlagen. Bei großen Zweifeln kann auch eine förmliche Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung beantragt werden.  

Fazit

Eine Scheinselbstständigkeit ist eine ernstzunehmende finanzielle Gefahr für Auftraggeber, die sich häufig Freelancern bedienen – insbesondere Finanzämter in Städten wie Hamburg, in den viele Freiberufler tätig sind, analysieren zunehmend “verdächtige” freiberufliche Arbeitsverhältnisse. Trifft diese Beschreibung auf Sie zu, sollten Sie sich unbedingt durch einen juristisch oder steuerrechtlich geschulten Fachmann beraten lassen. Dieser kann Ihnen helfen, die bestehende Zusammenarbeit zu analysieren und Ihnen Lösungsoptionen aufzuzeigen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Entscheidung des für Sie optimale vertragliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses und zeigen Ihnen mögliche Gefahren sowie Besonderheiten frühzeitig auf. Kontaktieren Sie uns für ein erstes Beratungsgespräch! Ihre Steuerkanzlei Böttcher

Steuerklärung 2014: Tipps für die Reisekostenabrechnung

Steuerklärung 2014: Tipps für die Reisekostenabrechnung

Die Steuererklärung 2014 steht vor der Tür. Da zum 01.01.2014 ein neues Reisekostenrecht in Kraft getreten ist, lohnt sich ein Blick auf die Änderungen. Was ist für meine Reisekostenabrechnung 2014 relevant? Arbeitnehmer mit einem festen Arbeitsplatz am Standort des Unternehmens (oder einer Behörde, Einrichtung, Schule, uvm.) sind von den Änderungen nicht betroffen. Hier gilt nach wie vor die Entfernungspauschale zum Arbeitsplatz. Arbeitnehmer mit wechselnden Tätigkeitsstätten, also z.B. Zeitarbeiter, Handwerker oder Außendienstler, sollten sich die Änderungen in der Steuergesetzgebung in Abstimmung mit einem Steuerfachmann genauer ansehen. In der Begrifflichkeit gab es eine grundlegende Änderung: die ehemals „regelmäßige Arbeitsstätte“ wird durch die „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Der Gesetzgeber versucht damit etwas mehr Licht ins Dunkle des „Steuerdeutsch“ zu bringen. Ob derartige Änderungen von Begrifflichkeiten einen effektiven Nutzen für Bürger und Fiskus haben, bleibt abzuwarten.   Wie definiert sich die erste Tätigkeitsstätte?

  • Die erste Tätigkeitsstätte muss eine „ortsfeste betriebliche Einrichtung“ sein, d.h. klassischerweise ein Büro in einem Gebäude. Ebenfalls dazu zählen aber auch Baucontainer. Nicht dazu gehören Arbeitsstätten wie ein Flugzeug, LKW (Fahrzeuge im Allgemeinen) oder Schiffe.
  • Sollte es Unklarheiten bzw. Auslegungsbedarf für die erste Tätigkeitsstätte geben, kann der Arbeitgeber im Zweifel eben diese festlegen
  • Ist dies aus anderen Gründen nicht möglich, werden quantitative Merkmale zu Rate gezogen:
  • Welche Tätigkeitsstätte wird am häufigsten aufgesucht?
  • An welcher Tätigkeitsstätte verbringt der Arbeitnehmer die meiste Zeit?

  Wer sollte nun seine erste Tätigkeitsstätte festlegen?

  • Im Allgemeinen: Steuerzahler mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten
  • B. Handwerker / Bauarbeiter mit wechselnden Einsatzorten
  • B. Zeitarbeiter mit wechselnden Auftraggebern
  • B. Außendienstler / Vetriebsangestellte, die ihre Tätigkeit oft auch bei Kunden vor Ort durchführen
  • B. Lehrer, die an mehreren Schulen / Einrichtungen unterrichten

  Folgende Reisekosten können nach der Gesetzesänderung mit Gültigkeit ab 01.01.2014 geltend gemacht werden:

  • Für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte können pauschal €0,30 pro Entfernungskilometer geltend gemacht werden. Einschränkung: nur für einfache Fahrten;
  • Sollten sie von der ersten Tätigkeitsstätte aus zu einem anderen Einsatzort fahren, wird diese als Dienstreise über die Reisekosten angesetzt;
    • Bei derartige Dienstreisen können Sie den Hin- und Rückweg mit €0,30 pro Kilometer ansetzen
    • Eine Neuerung betrifft den sog. Verpflegungsmehraufwand:
      • Dienstreisen ab 8 Stunden Dauer können pauschal mit €12,- Verpflegungspauschale abgerechnet werden
      • Dienstreisen ab 24 Stunden Dauer können täglich pauschal mit €24,- abgerechnet werden
      • Die Kosten über Übernachtungen können wie gewohnt zu 100% als Werbungskosten abgerechnet werden, müssen aber belegt werden

  Selbstverständlich können o.g. nur geltend gemacht werden, wenn Sie Kosten nicht bereits von ihrem Arbeitsgeber erstattet bekommen. Die o.g. Regelungen gelten auch für berufliche Weiterbildungen, denen Sie außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte nachgehen. Fazit: „Die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte kann also bares Geld wert sein“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein mit Sitz in Gladbeck. Sollten Sie Fragen rund um das Thema „Reisekostenabrechnung“ oder allgemein zu ihrer „Steuererklärung 2014“ haben, kontaktieren Sie uns gerne zu einem kostenlosen Erstgespräch. Ihre Kanzlei Böttcher

Aktuelles Steuerthema: Angepasste Erbrecht-Regelungen in der EU

Das Leben der meisten Hamburger, spielt sich schon längst nicht mehr in nur einem Staat ab, sondern ist von großer Mobilität und vielen Umzügen geprägt – dieser Trend ist in ganz Europa zu betrachten. Viele Deutsche arbeiten im Ausland oder verbringen im Rentenalter einen Großteil ihrer Zeit außerhalb Deutschlands. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass viele Europäer nicht in ihrem Heimatland versterben. Diesem Umstand soll die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr650/2012EU-ErbVO) Rechnung tragen. Sie regelt, welches Erbrecht anzuwenden ist, wenn Europäer im europäischen Ausland aus dem Leben scheiden. Da wir in unserer Steuerkanzlei in Hamburg bereits mit der neuen Verordnung konfrontiert wurden, halten wir es für sinnvoll Sie kurz über die Veränderungen zu informieren. Die Verordnung ist seit dem 17. August 2015 wirksam.  

Was galt bislang?

In Deutschland war der grenzübergreifende Erbschaftsfall bislang vom Prinzip der Staatsangehörigkeit geprägt. Das bedeutet, egal wo ein Deutscher bisher seinen Lebensmittelpunkt hatte, es galt stets das deutsche Erbrecht. Doch in den letzten Jahren kam es vermehrt zu einem unnötigen Bürokratieaufwand und einigen Rechtsunklarheiten im Bezug auf das grenzübergreifendeErben. Denn jeder EU Mitgliedstaat hat seine eigenen Rechtssysteme, die bei einem Erbfall an sehr unterschiedliche Kriterien anknüpfen. So kam es, dass die Erben von Auslandserbschaften sich vermehrt mit Nachlass – Spaltungen und endlos langen Rechtsstreitigkeiten konfrontiert sahen. Die Gesetzgeber der Europäischen Union erkannten die Schwachstellen dieser Gesetzesvielfalt und bemühten sich um eine einheitliche Regelung.  

Welche Anpassung in der Steuerverordnung gilt ab dem 17. August?

Ab diesem Zeitpunkt wird das EU – Erbrecht den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers als Anknüpfungspunkt für den Erbfall festlegen. Das bedeutet, dass auf den Erbfall die Erbschaftsgesetze des europäischen Staates anzuwenden sind, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt bezogen hatte. Das gilt selbst dann, wenn das Vermögen des Verstorbenen auf mehrere Staaten verteilt ist. Der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort ist aber gar nicht so leicht zu ermitteln, wie es zunächst den Anschein hat. In der Regel wird darauf abgestellt, wo der Lebensmittelpunkt des Erblassers war, an welchem Ort die stärksten sozialen und familiären Bindungen bestanden und wie oft er sich an diesem aufgehalten hat. Es ist eine Gesamtbeurteilung aller Lebensumstände vorzunehmen. Von den EU – Verordnungen betroffen ist sowohl die gesetzliche Erbfolge, als auch das Testament und der Erbvertrag.  

Was ist die Folge im Erbrecht?

Da ausländische Gesetze zum Erbrecht sich stark von deutschen Regelungen unterscheiden, kann es im Einzelfall zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen in Bezug auf die Aufteilung des Erbes kommen. Welches Erbrecht für den Erblasser am vorteilhaftesten ist, muss daher auch für jeden separat abgewogen werden. Wer zu dem Schluss kommt, dass er das deutsche Erbrecht vorzieht, obwohl sein letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort sich in einem anderen EU – Mitgliedsstaat befindet, der sollte in seinem Testament oder seinem Erbvertrag ausdrücklich auf die Anwendung des deutschen Erbrechts bestehen. Im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark gilt die neue Erbrechtsverordnung übrigens nicht.  

Fazit

In Anbetracht dieser nicht unbedeutenden Änderungen der Gesetzeslage den grenzübergreifenden Erbfall betreffend, sollten Sie sich, wenn diese Regelungen Sie in Zukunft betreffen könnten, schon jetzt von einem Rechtsanwalt oder einem Fachmann für Steuerrecht beraten lassen. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein unverbindliches Gespräch zu dem Thema. Arno Böttcher & Ihre Steuerkanzlei Böttcher

Steuerfreie Zuschläge für Arbeitnehmer

Steuernews: Steuerfreie Zuschläge für Arbeitnehmer

Sonn- und Feiertage, wie z.B. die Osterfeiertage, bedeuten für Arbeitnehmer oft Sonderzuschläge. Lesen Sie im folgenden Artikel, worauf Sie achten müssen, damit die Zuschläge steuerfrei bleiben. Eine Steuerbefreiung von Zuschlägen setzt voraus, dass die Zuschläge von Nacht-, Feiertags oder Sonntagsarbeit neben dem “Grundlohn” gezahlt werden. An gesetzlichen Feiertagen wie aktuell z.B. Karfreitag, Ostersonn- und -montag,  bleibt ein Lohnzuschlag von bis zu 125% zusätzlich zum Grundlohn steuerfrei – auch die Sozialversicherungsbeträge werden diesem Zuschlag nicht angepasst. Definition von Feiertagen im Lohnsteuerrecht Der Ostersonntag gilt im Lohnsteuerrecht zu den gesetzlichen Feiertagen – auch dann, wenn er am Arbeitsplatz selbst nicht ausdrücklich so benannt ist. Als Feiertagsarbeit gilt Arbeit, die in der Zeit von 0 bis 24 Uhr des jeweiligen Tags getätigt wird. Sollte die Arbeit bereits vor 0 Uhr des Feiertags beginnen, so ist auch die Zeit von 0 bis 4 Uhr des Folgetages als Feiertagsarbeit zu sehen. Wichtig: Der Zuschlagssatz gilt nur wenn der Grundlohn, auf den der Zuschlag basiert, eine Höhe von €50,- pro Stunde nicht übersteigt. Lohnzuschläge für geleistete Überstunden und Mehrarbeit sind immer steuerpflichtig und werden auch auf die Sozialversicherungsbeiträge angerechnet. Sonderfall: Nachtarbeit an Feiertagen Als Nachtarbeit ist Arbeit zwischen 20 Uhr Abends und 06 Uhr Vormittags definiert. Fällt diese Nachtarbeit auf einen Feiertag, kann dem Arbeitnehmer neben dem o.g. Feiertagszuschlag ein weiterer Zuschlag  gezahlt werden. Bei diesem sog. “Nachtarbeitszuschlag an Feiertagen” gilt eine Höhe von 25% des Grundlohns als steuer- und somit auch beitragsfrei. In Summe ist an solchen Feiertagsnächten ein möglicher steuer- und beitragsfreier Zuschlagssatz von bis zu 150% möglich. Welche Voraussetzungen gelten für Steuerfreiheit? Zuschläge sind dann steuer- und beitragsfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Arbeit an Feiertags-, Sonntags- und auch Nachtarbeit bezahlt werden. Grundsätzlich müssen die tatsächlich geleisteten Stunden einzeln aufgelistet werden. Nur in Ausnahmefällen ist dies nicht nötig. Der Grundlohn als Ausgangswert Alle Zuschläge werden auf Basis des Grund- oder Stundenlohns berechnet. Dies ist der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer für seine regelmäßige Arbeitszeit erhält. Sollten Sie Fragen rund um das Thema „Steuerfrei Zuschläge für Arbeitnehmer“ oder allgemein zu ihrer „Steuererklärung“ haben, kontaktieren Sie uns gerne zu einem kostenlosen Erstgespräch. Ihre Kanzlei Böttcher