BFH-Urteil zu Krankheitskosten: Kürzung um zumutbare Belastung ist verfassungsgemäß

In Hamburg, so wie in allen anderen deutschen Städten sind die Behandlungen durch die Ärzteschaft zumeist sehr kostspielig. Und nicht jede medizinische Leistung wird von den Krankenkassen übernommen. Krankheitskosten können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer berücksichtigt werden, jedoch nur, wenn die individuelle zumutbare Belastung überschritten wird. Diese Regelung wurde von einem Ehepaar angeprangert, das gegen die Ablehnung der Erstattungsfähigkeit von ihnen entstandenen hohen Aufwendungen durch das Finanzamt vorgegangen ist. Doch ihre Klage hatte vor dem Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof keinen Erfolg (BFH-Urteile vom 02.09.2015: VI R 32/13, VI R 33/13).    

Wann sind Krankheitskosten steuerlich abziehbar?

Außergewöhnliche Belastungen durch die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen können nur dann in der Einkommenssteuer Berücksichtigung finden, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. In welcher Höhe die zumutbare Eigenbelastung ausfällt, hängt von den individuellen Einkommensverhältnissen ab. Grundsätzlich liegt die zumutbare Eigenbelastung bei 1 bis 7 Prozent der gesamten Einkünfte. Bis zu dieser Grenze können Krankheitskosten nicht steuerlich geltend gemacht werden.    

Worum ging es in der Klage vor dem Bundesfinanzhof?

Ein Ehepaar bezweifelte die Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der zumutbaren Belastung in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit von Krankheitskosten. Doch dieser Argumentation gaben weder die Richter am Finanzgericht, noch am Bundesfinanzhof statt. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Staat zwar dafür Sorge tragen müsse, dem einzelnen Bürger die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins zu ermöglichen und ihn bis zu dieser Grenze steuerfrei zu stellen. Doch obwohl dem Grunde nach auch Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversorgung bei der Berechnung des Existenzminimums Beachtung finden, ist hierbei auf das sozialrechtlich gewährleistete Leistungsniveau abzustellen. Aufwendungen, die nicht vom sozialhilferechtlichen Versorgungsniveau erfasst werden, sind somit auch kein Teil des zu gewährleistenden Existenzminimums. Somit ist die Kürzung um die zumutbare Belastung auch nicht verfassungswidrig.    

Fazit:

In Hamburg lebende Personen können zwar die Behandlung durch Ärzte, die nicht durch die Krankenkassen getragen werden, in der Steuer als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, aber nur, wenn sie die zumutbare Belastungsgrenze überschreiten. Ärztliche Behandlungen werden wohl auch in Zukunft eine kostspielige Angelegenheit bleiben. Wir als professionelle Steuerkanzlei aus Hamburg, beraten Sie gerne zu dem Thema der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Behandlungen und der Berücksichtigung von Krankheitskosten in ihrer Steuererklärung. Kommen Sie doch einfach mal in unseren Büroräumen in Hamburg vorbei und tragen Sie uns ihr Anliegen vor. Wir freuen uns schon darauf Sie kennen zu lernen.  

Neues Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Kassensystemen

Neues Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Kassensystemen

Die Manipulation von Kassen ist für das Bundesministerium für Finanzen eine Problematik, die eine lange Vorgeschichte besitzt. Nach dem Willen des Ministeriums wird dem bald Einhalt geboten, um die jährlichen Steuerausfälle in Milliardenhöhe einzudämmen.  

Manipulation von Kassen – Problematik und Hintergründe

Im Bereich der Gastronomie und bei Geschäften und Unternehmen, die hauptsächlich Bargeldgeschäfte abwickeln, sind durch den Einsatz der bisher gängigen elektronischen Kassen die Möglichkeiten für Manipulationen Tür und Tor geöffnet. Die Finanzämter können nur teilweise die täglichen Einnahmen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Diese Überprüfung kann auch durch eine Außenprüfung der Finanzämter nicht lückenlos erfolgen, weil die Manipulation von Kassen nicht ermittelt und nachgewiesen werden kann. Die Finanzämter können laut derzeitigen Stand der Dinge etwaige Stornierungen und deren Gründe nicht erkennen und auch nicht überprüfen. Zudem werden von den Inhabern der Kassen sprich von den Gastronomen diverse Programme und Software im Hintergrund verwendet, die nicht erkennbare Manipulationen und Veränderungen an den tatsächlichen Kassengeschäften vornehmen können. Die Manipulation von Kassen verursacht laut Schätzungen dem Bundesministerium für Finanzen einen jährlichen Schaden bzw. Steuerausfälle in Milliardenhöhe. Dieser Sachverhalt ist kein neuartiges Problem, vielmehr soll ein Jahrzehnt andauernder Praxisfall von Steuerhinterziehung beendet werden.  

Mit GoBD wird der Manipulation von Kassen ein Riegel vorgeschoben

Mit GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) werden nun vom Bundesministerium für Finanzen die Rahmenbedingungen für eine lückenlose Registrierung der Kasseneinahmen geschaffen und somit wird es bei einer Außenprüfung des Finanzamts möglich, jeden einzelnen Buchungsposten der elektronischen Kassengeräte nachzuvollziehen. Parallel dazu werden auch die rechtlichen Bestimmungen durch gesetzliche Ergänzungen in der Abgabenordnung komplettiert und dabei werden parallel zu den Aufzeichnungspflichten auf Papierform, nun der Paragraf § 146a AO-E hinzugefügt. Der Paragraf § 146a AO-E ist die IT-Version für die Aufzeichnungspflichten bei der Buchführung. Der grundlegende Gedanke des Gesetzes ist die Vorgabe, welche Voraussetzungen die elektronischen Kassensysteme in Zukunft besitzen müssen.  

Pflichten und Strafen bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben

Es muss vom Gastronomen bzw. Unternehmer die vorgegebenen  

  • Schnittstellen,
  • Speichermedien,
  • Zertifizierung von Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen,
  • Einzigartigkeit und Unveränderbarkeit

der Kassendaten erfüllt werden, damit die Manipulation von Kassen in Zukunft nicht mehr möglich sein wird. Im Zuge dieser anstehenden Gesetzesänderung werden übrigens schon Kassensysteme, von den entsprechenden Unternehmen die dem GoBD entsprechen, angeboten und beworben. Damit eine nachträgliche Manipulation von Kassen unmöglich wird, werden vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eine Zertifizierung erarbeitet und abschließend vorgegeben, welche dann im oben genannten Paragrafen der Abgabenordnung verankert sein wird. Bei Zuwiderhandlungen wird in der Abgabenordnung § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4-5 AO-E mit Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro derjenige bestraft, welcher nicht seine Kassen mit der vorgegebenen Sicherheitstechnik ausrüstet oder vor Manipulation schützt.  

Fazit – Manipulation von Kassen

Mit der Gesetzesänderung soll nun die Manipulation von Kassen zukünftig verhindert werden und der technische Fortschritt der elektronischen Kassen samt der manipulativen Software in die Schranken verwiesen werden. Die ergänzenden und neuen Gesetze in der Abgabenordnung verschaffen bei diesem Sachverhalt eine absolute Klarheit im rechtlichen Sinne. Es besteht Klarheit in diesem Sinne, weil alle Schlupflöcher durch die vorgeschriebene Sicherheitstechnik vom Gesetzgeber geschlossen werden. Die Finanzämter können nun die Einnahmen chronologisch nachvollziehen und bei der Außenprüfung detailliert einzelne Geschäftsvorfälle einsehen und kontrollieren. Das Bundesministerium für Finanzen möchte ganz klar die Steuerhinterziehung bei der Nutzung von elektronischen Kassensystemen endgültig beenden.

Die Steuerkanzlei Böttcher hat die steuerliche Beratung von Unternehmen aus dem Bereich der Gastronomie als Kernbereich erschlossen. Wir beraten eine Vielzahl an kleinen und mittelständischen Unternehmen der Gastro-Branche in Hamburg und über Hamburgs Stadtgrenzen hinaus. Unsere Erfahrung bzgl. der unterschiedlichsten Herausforderungen dieser Branche ist Basis für unsere Kompetenz und Voraussetzung als Ihr fähiger Partner für die Steuerlandschaft.   Telefonisch erreichen Sie uns unter der Nummer 040 / 411 60 62 – 70. Gerne können Sie einen Termin in unserer Kanzlei vereinbaren. Diese befindet sich in der Goernestraße 13 a in Hamburg. Wir freuen uns auf Sie!

Einschränkung der freien Apothekenwahl durch Krankenkassen

Für viele Patienten und Ärzte aus Hamburg oder anderen deutschen Städten ist es normal, dass sie sich bei der Herstellung und dem Kauf von bestimmten Arzneimitteln für eine Apotheke ihrer Wahl entscheiden können. Doch ein Urteil des Bundessozialgerichtes (B 3 KR 16/15 R) stärkte Ende 2015 die Position der Krankenkassen, welche die freie Apothekenwahl bei ausgewählten Arzneimittelgruppen, wie beispielsweise Chemotherapie-Infusionen zugunsten bestimmter Apotheken einschränken können. Doch worum geht es in diesem Urteil eigentlich und was sind die Hintergründe?    

Warum will die Krankenkasse die freie Apothekenwahl einschränken?

Den gesetzlichen Krankenkassen geht es vor allem darum, Kosten zu senken. Dadurch, dass sie exklusive Verträge mit ausgewählten Apotheken schließen, können sie Nachlässe und Rabatte auf bestimmte Medikamente garantieren. So können die Kassen wirtschaftlicher arbeiten und Kosten eingespart werden. Allerdings bedeutet das im Umkehrschluss auch, dass der Arzt und der Patient, nicht mehr mit Apotheken kooperieren können, von denen sie mitunter über Jahrzehnte betreut wurden    

Worum geht es in dem Urteil?

Medikamente, die im Rahmen einer Chemotherapie zur Anwendung kommen, werden von der vorbereitenden und herstellenden Apotheke in der Regel direkt an die Arzt Praxis geschickt, die für die Behandlung zuständig ist. Sowohl der behandelnde Arzt, als auch der Patient, sowie ebenfalls die Apotheke waren mit dieser Regelung zufrieden. Schließt eine Krankenkasse nun mit einer bestimmten Apotheke einen exklusiven Abnahmevertrag, ist der Arzt verpflichtet, mit dieser Apotheke zu kooperieren. Ein Arzt und ein Apotheker wollten sich gegen die vermeintliche Einschränkung der Apothekenwahl wehren und hielten ihre langjährige Geschäftsbeziehung trotz anderweitigem Exklusivvertrag mit einer anderen Krankenkasse aufrecht. Doch die zuständige Krankenkasse forderte von der Apotheke den bereits erhaltenden Vergütungsanspruch zurück. Daraufhin legte der Apotheker Klage ein. Zunächst mit Erfolg, doch in der Sprungrevision gaben die Bundessozialrichter der Argumentation der Krankenkasse Recht. Gemäß § 129 Absatz 5 Satz 3 SGB V sind die Krankenkassen berechtigt, für die Versorgung von Arzt Praxen mit zur Chemotherapie benötigten Fertigarzneimitteln, Verträge mit Apotheken zu schließen. Aus Wirtschaftlichkeitsgründen kann die Krankenkasse zu diesem Zweck auch Exklusivverträge mit ausgewählten Apotheken abschließen. Dadurch wird die freie Apothekenwahl von Patienten auch nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt, da die Medikamente direkt von der Apotheke an die Arztpraxis geliefert werden    

Fazit:

Egal ob in Hamburg oder anderswo in Deutschland, die freie Apothekenwahl wird nicht dadurch eingeschränkt, dass Fertigarzneimittel für die onkologische Behandlung aufgrund von exklusiven Verträgen der Krankenkassen nur von bestimmten Apotheken bezogen werden können. Falls Sie in Hamburg leben und noch Fragen zu diesem oder anderen Themengebieten haben, dann kommen Sie doch einfach mal in unserer Steuerkanzlei in Hamburg-Eppendorf vorbei. Das Team der Steuerkanzlei Arno Böttcher freut sich schon darauf Sie kennen zu lernen.  

Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau

Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau

Die Bundesregierung wollte einen starken Impuls setzen, um den privaten Bau von Mietwohnraum anzukurbeln. Dafür sollte es eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau geben, vor allem für private Bauherrn, die Wohnraum für günstiges Wohnen zur Miete neu schaffen. Grund sind die dramatischen Fehlentwicklungen auf dem Markt für bezahlbaren Wohnraum. Gerade für kleinere Einkommen, Sozialhilfebezieher und Studenten ist es kaum noch möglich, in Ballungsräumen eine günstige Mietwohnung zu finden. Mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau wird es jetzt aber vorerst nichts. Die Große Koalition hat das Steuergesetz jetzt gestoppt.

 

Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau als Anschub für privaten Wohnungsbau

Die Idee hinter der geplanten Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau war, dass es für private Bauherrn steuerlich attraktiv sein sollte, günstige Mietwohnungen neu zu bauen. Von dieser Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau sollten alle Bauprojekte profitieren, für die 2016, 2017 und 2018 einen Bauantrag gestellt wird. Besonders attraktiv an dem Gesetzesvorhaben war, dass diese Sonderabschreibung zusätzlich zu der regulären linearen Abschreibung gewährt werden sollte. In der Summe hätte sich über drei Jahre eine Abschreibung von 35% ergeben. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau wäre gewesen:

  • privater Wohnungsbau (also nicht gewerblich)
  • der Bau erfolgt als Mietwohnung in einer Region mit Wohnungsknappheit
  • Baukosten betragen höchstens 2000 EUR pro Quadratmeter

Ab einer Höhe von 3000 EUR Baukosten pro Quadratmeter sollte die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau komplett wegfallen, weil dann der Sinn und Zweck der Förderung, die Schaffung von günstigen Mietwohnungen, völlig verfehlen würde. Die Regierung wollte unbedingt verhindern, dass mit staatlichen Subventionen und Steuergeschenken Luxuswohnungen für Reiche entstehen, die weitere Bevölkerungsteile vom Wohnen in den Ballungsgebieten ausschließen würden.  

Weitere Auflagen sollten den Zweck der Förderung sichern

Die Förderung sollte auf Baugebiete begrenzt werden, die mit ihrem Mietpreisen fünf Prozent oder mehr über dem vergleichbaren Mietniveau auf Bundesebene liegen. Zusätzlich sollte die Sonderabschreibung für Bauprojekte gelten, die in Regionen und Stadtteilen liegen, in denen die gesetzliche Mietpreisbremse gilt. Weiterhin sollten Baugebiete in Wohnbereichen mit abgesenkter Kappungsgrenze förderungsfähig sein. Außerdem war geplant, dass die neu zu errichtenden Wohnungen für eine Zeit von mindestens 10 Jahren festgeschrieben als Mietobjekte genutzt werden müssen. So sollte die Schaffung von günstigen Eigentumswohnungen verhindert werden. Der letztmalige Zeitpunkt der Geltendmachung der Abschreibung sollte auf das Jahr 2022 datiert werden. Mit dem Programm zur Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau sollte Wohnraum sowohl im untersten als auch im mittleren Mietsektor neu geschaffen werden.  

Gesetzesvorhaben für Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau in der Zukunft

Es bleibt bei der angespannten Mietraum-Lage in den Großstädten aber sehr wahrscheinlich, dass die Bundesregierung und der Gesetzgeber gar nicht um eine solche steuerliche Sonderförderung für den privaten Bau von günstigen Mietwohnungen herumkommen. Insbesondere wird die Flüchtlingskrise die Wohnungsnot weiter verschärfen. Sie sollten also vor einem Bauprojekt in dem Bereich weiter sorgfältig die Pläne der Bundesregierung weiter beobachten. Das letzte Wort dürfte auch bei einem Gesetz für Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau noch nicht gesprochen sein. Die Steuerkanzlei Böttcher hat die steuerliche Beratung von Unternehmen aus dem Bereich der Gastronomie als Kernbereich erschlossen. Wir beraten eine Vielzahl an kleinen und mittelständischen Unternehmen der Gastro-Branche in Hamburg und über Hamburgs Stadtgrenzen hinaus. Unsere Erfahrung bzgl. der unterschiedlichsten Herausforderungen dieser Branche ist Basis für unsere Kompetenz und Voraussetzung als Ihr fähiger Partner für die Steuerlandschaft. Telefonisch erreichen Sie uns unter der Nummer 040 / 411 60 62 – 70. Gerne können Sie einen Termin in unserer Kanzlei vereinbaren. Diese befindet sich in der Goernestraße 13 a in Hamburg. Wir freuen uns auf Sie!

Finanzgericht Köln: Urteil zur Steuerbegünstigung bei der Veräußerung einer Arztpraxis

In Bezug auf die Veräußerung einer Arztpraxis oder anderer Freiberuflerpraxen kommt es häufig zu Fragen hinsichtlich der Besteuerung dieses Verkaufs. Grundsätzlich werden Gewinne, die auf den Verkauf oder die Aufgabe einer Praxis zurück zu führen sind, begünstigt besteuert. Doch macht sich der Arzt, Anwalt oder Steuerberater aus Hamburg nach der Veräußerung seiner Praxis in der Nähe seiner alten Wirkungsstätte wieder selbstständig, kann es in Bezug auf die Steuerbegünstigung zu einer bösen Überraschung kommen. Das zeigt auch ein Urteil des Finanzgerichts Köln aus dem Jahr 2014.    

Was sollte beim Verkauf einer Arztpraxis bedacht werden?

Als Arzt, Steuerberater oder Anwalt ist es nicht unüblich, dass trotz einer Praxisaufgabe, die berufliche Tätigkeit weiter fortgeführt wird. Denn so ganz geht man ja nie. Unschädlich ist dies auch für den Fall, dass der Arzt sich in der Praxis seines Nachfolgers als Angestellter oder als freier Mitarbeiter weiter betätigt. Problematisch hingegen wird es, wenn der Verkäufer sich schon kurze Zeit nach der Praxisveräußerung in der Nähe seiner alten Wirkungsstätte wieder mit einer neuen Praxis selbstständig macht. In dem Fall ist es sehr wahrscheinlich, dass die Steuerbegünstigung gemäß § 18 Abs. 3 i.V.m. §§ 16 Abs. 2 bis 4, 34 EStG rückwirkend entfällt und nachgezahlt werden muss. Die Rückzahlung der Einkommenssteuer kann unter Umständen empfindlich hoch ausfallen.    

Kann man sich nach der Veräußerung einer Arztpraxis überhaupt wieder ohne steuerliche Nachteile selbstständig machen?

Dies ist selbstverständlich möglich. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine zeitliche und räumliche Abgrenzung des begünstigten Veräußerungsgewinns vom nicht begünstigten laufenden Gewinn zu erkennen ist. Das bedeutet, dass ein Arzt aus Hamburg seine freiberufliche Tätigkeit in seinem bisherigen Wirkungskreis zumindest für eine “gewisse Zeit” aufgeben muss. Er darf seinem Praxisnachfolger also keine Konkurrenz machen. Wann das Kriterium der “gewissen Zeit” erfüllt ist, wird von Fall zu Fall unterschiedlich beurteilt. In dem im Jahr 2014 vor dem Finanzgericht Köln verhandelten Fall, wurde eine Wartezeit von 22 Monaten als nicht ausreichend bewertet. In der Literatur wird für eine Wartezeit von rund drei Jahren plädiert.    

Fazit:

Um die durch die Veräußerung einer Arztpraxis in Hamburg erhaltenen Steuerbegünstigungen nicht zu gefährden, sollte die Eröffnung einer neuen Praxis im alten Wirkungskreis nicht oder nur nach ausreichend langer Wartezeit in Erwägung gezogen werden. Um steuerrechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie als Arzt oder Anwalt aus Hamburg, bei solchen komplexen Verkaufsvorgängen in jedem Fall den Rat einer erfahrenen Steuerkanzlei einholen. Wir freuen uns darauf Sie zu beraten.  

Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) bei Heimunterbringung im Alter?

Stellen Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen außergewöhnliche Belastungen dar?

In der heutigen Zeit werden die Menschen erfreulicherweise immer älter. Dieser an sich positive Umstand macht aber gleichzeitig vielen Menschen Sorgen, ob sie im Alter pflegebedürftig werden, und wie diese Kosten für die menschenwürdige Unterbringung und Pflege getragen werden können. In der Tat steigt die Zahl der Pflegebedürftigen seit Jahren kontinuierlich an. Insofern stellt sich zum Beispiel die Frage, ob die Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen steuerlich als außergewöhnliche Belastungen, § 33 EStG, geltend gemacht werden können? Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, ist die Geltendmachung dieser Kosten durchaus zulässig.  

Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen erfolgreich durchsetzen

Die Voraussetzungen, um die Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG darzustellen, sind sehr eng gefasst. In der Regel können die Kosten für eine Unterbringung in einem Altenheim eben nicht berücksichtigt werden, weil der Umzug in ein Altenheim aus Altersgründen zu dem normalen Lebensrisiko gehört. Somit stellt es an sich noch keine außergewöhnliche Belastung dar. Im vom Sächsischen Finanzgericht dazu entschiedenen Fall hatte eine im Jahre 1924 geborene Klägerin versucht, die Heimkosten und Pflegekosten als Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen im Sinne einer außergewöhnlichen Belastung durchzusetzen. Das Gericht hatte die Klage aber mit Verweis auf die normalen Lebensrisiken im Alter zurückgewiesen. Der Sachverhalt war hier, dass der Umzug der Klägerin zunächst ausschließlich aus Altersgründen erfolgt war. Dementsprechend hatte sie zunächst auch keine Pflegeleistungen des Altenheimes in Anspruch genommen. Erst nachdem ihr ein Jahr später die Pflegestufe 1 durch den MDK zuerkannt wurde, hatte sie versucht, die Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen im Sinne des § 33 EStG anrechnen zu lassen. Dieses hat das Gericht abgelehnt, wobei aber noch keine Rechtskraft besteht, sondern die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde. Nach dem Urteil können Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen nur dann im Sinne einer außergewöhnlichen Belastung geltend gemacht werden, wenn die Pflegebedürftigkeit ursächlich für den Umzug in ein Heim ist.  

Voraussetzungen und Ausschluss für die Anwendung des § 33 EStG im Überblick

 

  • die Heimunterbringung erfolgt nicht freiwillig oder “nur” aus Altersgründen, sondern eindeutig krankheitsbedingt
  • ein Schwerbehindertenstatus reicht nicht grundsätzlich aus, kann allenfalls eine Indizwirkung haben
  • die normale Lebensführung im Alter mit Umzug in ein Altenheim stellt kein Tatbestandsmerkmal dar

 

Fazit: Jeden Einzelfall genau prüfen

Wenn Sie aus Altersgründen in ein Altenheim umziehen müssen, aber bereits pflegebedürftig sind, sollten Sie Ihre Rechte bezüglich der Anwendung des § 33 EStG für Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen auch geltend machen, wenn Sie dadurch steuerlich bessergestellt sind. Im Zweifel sollten die Pflegeärzte oder Beratungsstellen vorher um Rat gefragt werden. Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen geltend zu machen, kann in der schwierigen Lebenssituation zumindest finanziell entlasten, wenn man steuerpflichtig ist. Wie die genaue steuerrechtliche Lage in Ihrem persönlichen Fall  ist und ob sie wenigstens einen Steuernutzen aus ihrer Situation ziehen können, wollen wir gerne für Sie herausfinden. Besuchen Sie uns einfach in unserer Steuerkanzlei in Hamburg-Eppendorf, unser kompetentes Team freut sich darauf Ihnen zu helfen. Telefonisch erreichen Sie uns unter der Nummer 040 / 411 60 62 – 70. Gerne können Sie einen Termin in unserer Kanzlei vereinbaren. Diese befindet sich in der Goernestraße 13 a in Hamburg. Wir freuen uns auf Sie!

BFH Urteil zur häuslichen Nutzung von Arbeitszimmern

In Deutschland erledigen Millionen von Menschen ihre Arbeit zumindest teilweise von einem häuslichen Arbeitszimmer aus. Natürlich liegt für diese Personen der Gedanken nahe, die Kosten für das heimische Büro von der Steuer abzusetzen. Doch nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs, sind die Hürden für die steuerliche Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers sehr hoch. Doch welche Voraussetzungen muss ein häusliches Arbeitszimmer erfüllen, damit man es von der Steuer absetzen kann?    

Worauf müssen Freiberufler achten, um die Kosten für ihr Arbeitszimmer steuerlich abzusetzen?

Die erste Voraussetzung, die ein Büro in den eigenen vier Wänden erfüllen muss, um auch in steuerlicher Hinsicht als Arbeitszimmer zu gelten ist, dass der Raum den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilden muss. Das bedeutet laut dem Bundesfinanzhof, dass er ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt werden darf. Ein Freiberufler, der sein Büro zu Hause nur zeitweise für Arbeitszwecke nutzt und daneben noch in einem Unternehmen bzw. im Außendienst tätig ist, kann also nicht von Steuerbegünstigungen profitieren. Bei Unklarheiten kann jederzeit ein Steuerberater zu Rate gezogen werden. Als weitere Voraussetzung muss der beruflich genutzte Raum als Arbeitszimmer eingeordnet werden können. Er muss durch seine Funktion, Ausstattung und Lage eindeutig als Büro erkennbar sein. Eine Arbeitsecke in einem ansonsten anderweitig genutzten Raum reicht nicht aus, um den gesamten Raum als Arbeitszimmer zu klassifizieren.    

Kostenaufteilung wird vom Bundesfinanzhof nicht akzeptiert

Falls ein Büro nur zu einem klar abgrenzbaren Anteil als Arbeitszimmer genutzt wird, kann es dennoch nicht anteilig von der Steuer abgesetzt werden. Das hat der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 27.07.15 noch einmal betont. Dies würde nur zu Rechtsunsicherheiten führen.    

Fazit:

Freiberufler, Selbstständige oder Arbeitnehmer können ihr Büro nur dann von der Steuer absetzen, wenn sie es ausschließlich oder nahezu ausschließlich nutzen und der Raum als Arbeitszimmer zu klassifizieren ist. Falls Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, verabreden Sie einen unverbindlichen Gesprächstermin und besuchen Sie uns in unserer Steuerkanzlei in Hamburg-Eppendorf.  

Gastwirte müssen eigenes Trinkgeld korrekt versteuern

Gastwirte müssen eigenes Trinkgeld korrekt versteuern

  In der Gastronomie sind Trinkgelder üblich. Viele Gastwirte wissen jedoch nicht genau, wie und ob sie eigene Trinkgelder und die ihrer Angestellten versteuern müssen. Wer hier falsche Angaben macht, erlebt unter Umständen ein böses Erwachen.  

Bei Arbeitnehmern ist Trinkgeld Teil des Arbeitslohnes

Wenn Arbeitnehmer von Kunden Trinkgelder erhalten, werden sie steuerrechtlich anders behandelt als ihre Chefs. In den meisten Fällen müssen Servicekräfte und andere Angestellte keine Trinkgelder Steuern bezahlen. Erhält der Unternehmer selbst Trinkgelder, muss er diese als Betriebseinnahmen angeben. Hat der Unternehmer Trinkgeldzahlungen nicht aufgeführt und hält das Finanzamt die angegebenen Einnahmen für unglaubwürdig, setzt es eine fiktive Summe für Trinkgelder fest. Diese ist in der Regel höher als die tatsächlichen Zuwendungen. Trinkgeld für Arbeitnehmer ist steuerfrei, wenn – es anlässlich einer Arbeitsleistung – freiwillig – und zusätzlich zum Betrag, der für diese Arbeitsleistung vereinbart ist, gegeben wird  

Nur Arbeitnehmer zahlen keine Trinkgelder Steuern

Wenn ein Arbeitnehmer Trinkgelder erhält, zählen diese als Zuwendungen Dritter zwar zum Arbeitslohn, doch seit 2002 sind sie häufig von der Einkommensteuer befreit. Seither unterscheidet der Gesetzgeber zwischen klassischem Lohn und Trinkgeld, sofern das Trinkgeld für eine erbrachte Arbeitsleistung gezahlt wurde. Diese Zuwendung ist Ausdruck der Zufriedenheit des Kunden und es setzt eine persönliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Kunden voraus. Gibt der Arbeitgeber das Trinkgeld an seine Mitarbeiter weiter, besteht nicht mehr die persönliche Beziehung zwischen Gast und Servicekraft. Somit ist der Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungspflichtig. Auch Trinkgeld-Gemeinschaftskassen, wie man sie häufig beim Friseur vorfindet, sind nicht steuerfrei. Weil die gesammelten Trinkgelder unter den Angestellten verteilt werden, besteht auch hier keine persönliche Beziehung zwischen Gast und Angestellten. Selbst der Bedienzuschlag, der in der Speisekarte steht, ist nicht steuerfrei, denn auch diese Zahlung erfolgt unfreiwillig. Der Gast erklärt sich bei der Bestellung des Essens damit einverstanden, hat aber keine Wahlmöglichkeit. Diese Trinkgelder sind steuerpflichtig: – feste Bedienungszuschläge zwischen 10 und 15 % im Gaststättengewerbe – Metergelder bei Transportunternehmen – Trinkgeldzahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer  

Trinkgelder Steuern: Mit Quittungen auf der sicheren Seite

Selbstständige Gastronomen müssen für alle Trinkgelder Steuern zahlen, die der Gast einem Angestellten nicht direkt gegeben hat. Sie sind genauso steuerpflichtig wie selbstständige Taxifahrer, deren Fahrgäste den Fahrpreis aufrunden. Da die Finanzämter hier sehr genau sind, sollten Gastwirte und Selbstständige im Dienstleistungssektor exakt Buch führen und alle Trinkgelder nachweisen können. Schließlich wissen Finanzämter, in welchen Branchen Trinkgelder üblich sind und in welchen nicht. Unternehmer können für Trinkgelder Steuern sparen und sie als Betriebsausgaben geltend machen, wenn jede Zahlung mit einer Quittung belegt wird. Idealerweise liefern Gastwirte ihrem Finanzamt eine maschinell erstellte Rechnung, in der das Trinkgeld ein separater Posten ist.   Fazit: Bei der Trinkgeldbesteuerung lauern einige Fallstricke. Um als Arbeitgeber eine Pauschalfestsetzung durch das Finanzamt zu vermeiden, sollte man alle Trinkgeldzahlungen an seine Angestellten nachweisen können. Zuwendungen Dritter an Servicekräfte sind steuerfrei.   Die Steuerkanzlei Böttcher hat die steuerliche Beratung von Unternehmen aus dem Bereich der Gastronomie als Kernbereich erschlossen. Wir beraten eine Vielzahl an kleinen und mittelständischen Unternehmen der Gastro-Branche in Hamburg und über Hamburgs Stadtgrenzen hinaus. Unsere Erfahrung bzgl. der unterschiedlichsten Herausforderungen dieser Branche ist Basis für unsere Kompetenz und Voraussetzung als Ihr fähiger Partner für die Steuerlandschaft.

FG Hamburg: Kirchgeld bei Zusammenveranlagung in glaubensverschiedener Ehe

Viele Ehepaare entscheiden sich bei der Steuererklärung für die Variante der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung. Dies gilt auch für Ehepartner, die verschiedenen Glaubensgemeinschaften angehören. Das Finanzgericht Hamburg hat im September 2015 einen Fall entschieden, bei dem es um den Einspruch gegen eine Kirchgeld – Festsetzung eines zusammen veranlagten Ehepaares ging. Aufgrund des nur aus der Perspektive des Ehemanns formulierten Einspruchs, entschied das Gericht dahingehend, dass die Klägerin die Einspruchsfrist nicht gewahrt hatte.    

Kirchensteuer in Hamburg – Worum ging es in dem Urteil

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Angehörige der evangelischen-lutherischen Kirche, die daher der Kirchensteuer in Hamburg unterfällt. Ihr Ehemann gehört einer freireligiösen Gemeinschaft an, die laut des Hessischen Kirchensteuergesetzes berechtigt ist Kirchensteuer zu erheben, von diesem Anrecht allerdings keinen Gebrauch macht. Aufgrund der gemeinsamen Veranlagung, errechnete das Finanzamt unter Einbeziehung des zu versteuernden Einkommens ein Besonderes Kirchengeld. Bei diesem handelt es sich um eine spezielle Form der Kirchensteuer, welches laut kirchensteuerrechtlicher Regelungen der Bundesländer dann erhoben werden darf, wenn sich ein Ehepaar gemeinsam veranlagen lässt und der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen eigentlich nicht der Kirchensteuer in Hamburg unterliegt. Auch im Fall des Ehepaars aus Hamburg war diese Konstellation gegeben.    

Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg

Gegen die Festsetzung des Kirchgeld wollte das Ehepaar, bzw. die Ehefrau als Steuerpflichtige, nun Einspruch erheben, indem sie diesen auf einem Briefbogen formulierten und in der Fußzeile ihrer beiden Namen vermerkten. Das Finanzgericht Hamburg wies den Einspruch jedoch als unzulässig zurück, da das Einspruch Schreiben aus der Ich – Perspektive des Ehemannes formuliert war und die Ehefrau nur in dritter Person erwähnt wurde. Dieses Schreiben reichte für einen rechtzeitige Einspruch der Ehefrau daher nicht aus und galt somit als nicht rechtzeitig eingereicht.    

Fazit:

Bei einer steuerlichen Zusammenveranlagung in einer glaubensverschiedenen Ehe gibt es viele verschiedene Gesichtspunkte zu beachten, von denen Laien zumeist nichts wissen können. Falls Sie noch weitere Fragen zur Kirchensteuer in Hamburg oder einer anderen verwandten Thematik haben, können Sie sich gerne an unsere Steuerkanzlei wenden. Wir freuen uns schon darauf Sie kennen zu lernen.  

Die richtige Besteuerung von Gutscheinen

Die richtige Besteuerung von Gutscheinen

  Die Möglichkeit Gutscheine auszugeben, ist gerade in der Gastronomie ein beliebtes Verkaufs- und Marketinginstrument. Doch Dinge, die vom normalen Verkaufsprozess abweichen, sind häufig steuerrechtlich kompliziert. Wie verhält es sich also mit der richtigen Besteuerung von Gutscheinen?  

Gutscheine sind bei Gastronomen und Gästen beliebt

  Gerade wenn Feiertage anstehen sind Gutscheine bei Gästen eine gefragte Ware. Andere verschenken Gutscheine für Restaurants gerne zum Geburtstag. Viele Gastronomen verbinden aber auch häufig Aktionen mit der Ausgabe oder dem Verkauf von Gutscheinen. So zum Beispiel Gutscheine für ein Candle-Light Dinner zum Valentinstag. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht gibt es dafür viele Argumente. So erhöht der Kauf von Gutscheinen die Liquidität und ermöglicht es Investitionen zu tätigen: so zum Beispiel der Einkauf der Ware für bestimmte Aktionen oder Feste. Auch bei den Punkten Kundenbindung, Marketing und Neukundenakquise ist der Gutschein ein äußerst positives Instrument, das Gastronomen gerne nutzen. Hinzu kommt der Effekt, dass einige Beschenkte ihre Gutscheine gar nicht einlösen.  

Gutscheine stellen eine Einnahme dar

  Sofern Sie Gutscheine tatsächlich verkaufen – also eine Einnahme haben – und nicht in Form eines Nachlasses oder dergleichen herausgegeben, ist der Erlös des Betrages zunächst einmal steuerpflichtig, was Umsatzsteuer, Einkommenssteuer und auch Gewerbesteuer betrifft. Sie müssen die Einnahme versteuern. Soweit dürfte die Sache unstrittig und nachvollziehbar sein. Unklarheiten bei der Besteuerung von Gutscheinen entstehen häufig bei der Frage, wann die durch Gutscheine erzielte Einnahme zu versteuern ist.  

Sachgutscheine vs. Wertgutscheine

  Bei den Gutscheinen müssen Sie prinzipiell bei der Besteuerung von Gutscheinen die verschiedenen Arten von Gutscheinen auseinanderhalten. Hierbei sind Sach- und Wertgutscheine von Interesse:  

  • Sachgutscheine geben keinen konkreten oder spezifischen Wert in Euro an sondern eine eine bestimmte Ware oder Dienstleistung. Das kann zum Beispiel die Teilnahme am Osterbrunch sein oder ein festgelegtes Drei-Gänge-Menü.
  • Wertgutscheine geben einen konkreten Wert in Euro an: zum Beispiel 100 Euro. Der Gutschein hat also den Gegenwert von 100 Euro, die der Gast im Restaurant verzehren kann.

  Die Besteuerung von Gutscheinen  

  • Umsatzsteuer bei Wertgutscheinen

  Bei Wertgutscheinen ist die Umsatzsteuer erst zu dem Zeitpunkt abzuführen, wenn der Gutschein eingelöst wird. In der Praxis hängt das dann davon ab, ob Sie die Vorauszahlung für die Umsatzsteuer monatlich oder quartalsweise abführen. Maßgeblich ist dann der Monat oder das Quartal, in dem der Gutschein eingelöst wurde. Aber Achtung: Wenn Sie dem Kunden beim Verkauf des Gutscheins eine Rechnung mit Mehrwertssteuerausweis erstellen, müssen Sie die Einnahme auch zu dem Zeitpunkt versteuern.  

  • Umsatzsteuer bei Sachgutscheinen

  Beim Verkauf von Sachgutscheinen ist der Zeitpunkt des Verkaufs für die Umsatzsteuer maßgeblich. In dem Fall können Sie auch gleich eine ordentliche Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis erstellen.  

Einkommenssteuer bei Gutscheinen

  Was die Einkommenssteuer betrifft, hängt der Zeitpunkt bei der Besteuerung von Gutscheinen von Ihrer Unternehmensform ab.

  • Einzelunternehmer

Als Einzelunternehmer ist der Zeitpunkt, also das Steuerjahr, des Verkaufs maßgeblich.

  • Körperschaften

Sind Sie zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet, was in der Regel bei Körperschaften wie einer GmbH der Fall ist, aber auch bei eingetragenen Kaufleuten, ist für die Besteuerung der Zeitpunkt der Einlösung maßgeblich.  

Fazit:

  Bei der Besteuerung von Gutscheinen ist sowohl die Art der Gutscheine als auch Ihre Unternehmensform entscheidend.   Die Steuerkanzlei Böttcher hat die steuerliche Beratung von Unternehmen aus dem Bereich der Gastronomie als Kernbereich erschlossen. Wir beraten eine Vielzahl an kleinen und mittelständischen Unternehmen der Gastro-Branche in Hamburg und über Hamburgs Stadtgrenzen hinaus. Unsere Erfahrung bzgl. der unterschiedlichsten Herausforderungen dieser Branche ist Basis für unsere Kompetenz und Voraussetzung als Ihr fähiger Partner für die Steuerlandschaft.