Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) bei Heimunterbringung im Alter?

Stellen Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen außergewöhnliche Belastungen dar?

In der heutigen Zeit werden die Menschen erfreulicherweise immer älter. Dieser an sich positive Umstand macht aber gleichzeitig vielen Menschen Sorgen, ob sie im Alter pflegebedürftig werden, und wie diese Kosten für die menschenwürdige Unterbringung und Pflege getragen werden können. In der Tat steigt die Zahl der Pflegebedürftigen seit Jahren kontinuierlich an. Insofern stellt sich zum Beispiel die Frage, ob die Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen steuerlich als außergewöhnliche Belastungen, § 33 EStG, geltend gemacht werden können? Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, ist die Geltendmachung dieser Kosten durchaus zulässig.  

Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen erfolgreich durchsetzen

Die Voraussetzungen, um die Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG darzustellen, sind sehr eng gefasst. In der Regel können die Kosten für eine Unterbringung in einem Altenheim eben nicht berücksichtigt werden, weil der Umzug in ein Altenheim aus Altersgründen zu dem normalen Lebensrisiko gehört. Somit stellt es an sich noch keine außergewöhnliche Belastung dar. Im vom Sächsischen Finanzgericht dazu entschiedenen Fall hatte eine im Jahre 1924 geborene Klägerin versucht, die Heimkosten und Pflegekosten als Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen im Sinne einer außergewöhnlichen Belastung durchzusetzen. Das Gericht hatte die Klage aber mit Verweis auf die normalen Lebensrisiken im Alter zurückgewiesen. Der Sachverhalt war hier, dass der Umzug der Klägerin zunächst ausschließlich aus Altersgründen erfolgt war. Dementsprechend hatte sie zunächst auch keine Pflegeleistungen des Altenheimes in Anspruch genommen. Erst nachdem ihr ein Jahr später die Pflegestufe 1 durch den MDK zuerkannt wurde, hatte sie versucht, die Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen im Sinne des § 33 EStG anrechnen zu lassen. Dieses hat das Gericht abgelehnt, wobei aber noch keine Rechtskraft besteht, sondern die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde. Nach dem Urteil können Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen nur dann im Sinne einer außergewöhnlichen Belastung geltend gemacht werden, wenn die Pflegebedürftigkeit ursächlich für den Umzug in ein Heim ist.  

Voraussetzungen und Ausschluss für die Anwendung des § 33 EStG im Überblick

 

  • die Heimunterbringung erfolgt nicht freiwillig oder “nur” aus Altersgründen, sondern eindeutig krankheitsbedingt
  • ein Schwerbehindertenstatus reicht nicht grundsätzlich aus, kann allenfalls eine Indizwirkung haben
  • die normale Lebensführung im Alter mit Umzug in ein Altenheim stellt kein Tatbestandsmerkmal dar

 

Fazit: Jeden Einzelfall genau prüfen

Wenn Sie aus Altersgründen in ein Altenheim umziehen müssen, aber bereits pflegebedürftig sind, sollten Sie Ihre Rechte bezüglich der Anwendung des § 33 EStG für Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen auch geltend machen, wenn Sie dadurch steuerlich bessergestellt sind. Im Zweifel sollten die Pflegeärzte oder Beratungsstellen vorher um Rat gefragt werden. Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen geltend zu machen, kann in der schwierigen Lebenssituation zumindest finanziell entlasten, wenn man steuerpflichtig ist. Wie die genaue steuerrechtliche Lage in Ihrem persönlichen Fall  ist und ob sie wenigstens einen Steuernutzen aus ihrer Situation ziehen können, wollen wir gerne für Sie herausfinden. Besuchen Sie uns einfach in unserer Steuerkanzlei in Hamburg-Eppendorf, unser kompetentes Team freut sich darauf Ihnen zu helfen. Telefonisch erreichen Sie uns unter der Nummer 040 / 411 60 62 – 70. Gerne können Sie einen Termin in unserer Kanzlei vereinbaren. Diese befindet sich in der Goernestraße 13 a in Hamburg. Wir freuen uns auf Sie!

BFH Urteil zur häuslichen Nutzung von Arbeitszimmern

In Deutschland erledigen Millionen von Menschen ihre Arbeit zumindest teilweise von einem häuslichen Arbeitszimmer aus. Natürlich liegt für diese Personen der Gedanken nahe, die Kosten für das heimische Büro von der Steuer abzusetzen. Doch nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs, sind die Hürden für die steuerliche Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers sehr hoch. Doch welche Voraussetzungen muss ein häusliches Arbeitszimmer erfüllen, damit man es von der Steuer absetzen kann?    

Worauf müssen Freiberufler achten, um die Kosten für ihr Arbeitszimmer steuerlich abzusetzen?

Die erste Voraussetzung, die ein Büro in den eigenen vier Wänden erfüllen muss, um auch in steuerlicher Hinsicht als Arbeitszimmer zu gelten ist, dass der Raum den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilden muss. Das bedeutet laut dem Bundesfinanzhof, dass er ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt werden darf. Ein Freiberufler, der sein Büro zu Hause nur zeitweise für Arbeitszwecke nutzt und daneben noch in einem Unternehmen bzw. im Außendienst tätig ist, kann also nicht von Steuerbegünstigungen profitieren. Bei Unklarheiten kann jederzeit ein Steuerberater zu Rate gezogen werden. Als weitere Voraussetzung muss der beruflich genutzte Raum als Arbeitszimmer eingeordnet werden können. Er muss durch seine Funktion, Ausstattung und Lage eindeutig als Büro erkennbar sein. Eine Arbeitsecke in einem ansonsten anderweitig genutzten Raum reicht nicht aus, um den gesamten Raum als Arbeitszimmer zu klassifizieren.    

Kostenaufteilung wird vom Bundesfinanzhof nicht akzeptiert

Falls ein Büro nur zu einem klar abgrenzbaren Anteil als Arbeitszimmer genutzt wird, kann es dennoch nicht anteilig von der Steuer abgesetzt werden. Das hat der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 27.07.15 noch einmal betont. Dies würde nur zu Rechtsunsicherheiten führen.    

Fazit:

Freiberufler, Selbstständige oder Arbeitnehmer können ihr Büro nur dann von der Steuer absetzen, wenn sie es ausschließlich oder nahezu ausschließlich nutzen und der Raum als Arbeitszimmer zu klassifizieren ist. Falls Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, verabreden Sie einen unverbindlichen Gesprächstermin und besuchen Sie uns in unserer Steuerkanzlei in Hamburg-Eppendorf.  

Gastwirte müssen eigenes Trinkgeld korrekt versteuern

Gastwirte müssen eigenes Trinkgeld korrekt versteuern

  In der Gastronomie sind Trinkgelder üblich. Viele Gastwirte wissen jedoch nicht genau, wie und ob sie eigene Trinkgelder und die ihrer Angestellten versteuern müssen. Wer hier falsche Angaben macht, erlebt unter Umständen ein böses Erwachen.  

Bei Arbeitnehmern ist Trinkgeld Teil des Arbeitslohnes

Wenn Arbeitnehmer von Kunden Trinkgelder erhalten, werden sie steuerrechtlich anders behandelt als ihre Chefs. In den meisten Fällen müssen Servicekräfte und andere Angestellte keine Trinkgelder Steuern bezahlen. Erhält der Unternehmer selbst Trinkgelder, muss er diese als Betriebseinnahmen angeben. Hat der Unternehmer Trinkgeldzahlungen nicht aufgeführt und hält das Finanzamt die angegebenen Einnahmen für unglaubwürdig, setzt es eine fiktive Summe für Trinkgelder fest. Diese ist in der Regel höher als die tatsächlichen Zuwendungen. Trinkgeld für Arbeitnehmer ist steuerfrei, wenn – es anlässlich einer Arbeitsleistung – freiwillig – und zusätzlich zum Betrag, der für diese Arbeitsleistung vereinbart ist, gegeben wird  

Nur Arbeitnehmer zahlen keine Trinkgelder Steuern

Wenn ein Arbeitnehmer Trinkgelder erhält, zählen diese als Zuwendungen Dritter zwar zum Arbeitslohn, doch seit 2002 sind sie häufig von der Einkommensteuer befreit. Seither unterscheidet der Gesetzgeber zwischen klassischem Lohn und Trinkgeld, sofern das Trinkgeld für eine erbrachte Arbeitsleistung gezahlt wurde. Diese Zuwendung ist Ausdruck der Zufriedenheit des Kunden und es setzt eine persönliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Kunden voraus. Gibt der Arbeitgeber das Trinkgeld an seine Mitarbeiter weiter, besteht nicht mehr die persönliche Beziehung zwischen Gast und Servicekraft. Somit ist der Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungspflichtig. Auch Trinkgeld-Gemeinschaftskassen, wie man sie häufig beim Friseur vorfindet, sind nicht steuerfrei. Weil die gesammelten Trinkgelder unter den Angestellten verteilt werden, besteht auch hier keine persönliche Beziehung zwischen Gast und Angestellten. Selbst der Bedienzuschlag, der in der Speisekarte steht, ist nicht steuerfrei, denn auch diese Zahlung erfolgt unfreiwillig. Der Gast erklärt sich bei der Bestellung des Essens damit einverstanden, hat aber keine Wahlmöglichkeit. Diese Trinkgelder sind steuerpflichtig: – feste Bedienungszuschläge zwischen 10 und 15 % im Gaststättengewerbe – Metergelder bei Transportunternehmen – Trinkgeldzahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer  

Trinkgelder Steuern: Mit Quittungen auf der sicheren Seite

Selbstständige Gastronomen müssen für alle Trinkgelder Steuern zahlen, die der Gast einem Angestellten nicht direkt gegeben hat. Sie sind genauso steuerpflichtig wie selbstständige Taxifahrer, deren Fahrgäste den Fahrpreis aufrunden. Da die Finanzämter hier sehr genau sind, sollten Gastwirte und Selbstständige im Dienstleistungssektor exakt Buch führen und alle Trinkgelder nachweisen können. Schließlich wissen Finanzämter, in welchen Branchen Trinkgelder üblich sind und in welchen nicht. Unternehmer können für Trinkgelder Steuern sparen und sie als Betriebsausgaben geltend machen, wenn jede Zahlung mit einer Quittung belegt wird. Idealerweise liefern Gastwirte ihrem Finanzamt eine maschinell erstellte Rechnung, in der das Trinkgeld ein separater Posten ist.   Fazit: Bei der Trinkgeldbesteuerung lauern einige Fallstricke. Um als Arbeitgeber eine Pauschalfestsetzung durch das Finanzamt zu vermeiden, sollte man alle Trinkgeldzahlungen an seine Angestellten nachweisen können. Zuwendungen Dritter an Servicekräfte sind steuerfrei.   Die Steuerkanzlei Böttcher hat die steuerliche Beratung von Unternehmen aus dem Bereich der Gastronomie als Kernbereich erschlossen. Wir beraten eine Vielzahl an kleinen und mittelständischen Unternehmen der Gastro-Branche in Hamburg und über Hamburgs Stadtgrenzen hinaus. Unsere Erfahrung bzgl. der unterschiedlichsten Herausforderungen dieser Branche ist Basis für unsere Kompetenz und Voraussetzung als Ihr fähiger Partner für die Steuerlandschaft.

FG Hamburg: Kirchgeld bei Zusammenveranlagung in glaubensverschiedener Ehe

Viele Ehepaare entscheiden sich bei der Steuererklärung für die Variante der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung. Dies gilt auch für Ehepartner, die verschiedenen Glaubensgemeinschaften angehören. Das Finanzgericht Hamburg hat im September 2015 einen Fall entschieden, bei dem es um den Einspruch gegen eine Kirchgeld – Festsetzung eines zusammen veranlagten Ehepaares ging. Aufgrund des nur aus der Perspektive des Ehemanns formulierten Einspruchs, entschied das Gericht dahingehend, dass die Klägerin die Einspruchsfrist nicht gewahrt hatte.    

Kirchensteuer in Hamburg – Worum ging es in dem Urteil

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Angehörige der evangelischen-lutherischen Kirche, die daher der Kirchensteuer in Hamburg unterfällt. Ihr Ehemann gehört einer freireligiösen Gemeinschaft an, die laut des Hessischen Kirchensteuergesetzes berechtigt ist Kirchensteuer zu erheben, von diesem Anrecht allerdings keinen Gebrauch macht. Aufgrund der gemeinsamen Veranlagung, errechnete das Finanzamt unter Einbeziehung des zu versteuernden Einkommens ein Besonderes Kirchengeld. Bei diesem handelt es sich um eine spezielle Form der Kirchensteuer, welches laut kirchensteuerrechtlicher Regelungen der Bundesländer dann erhoben werden darf, wenn sich ein Ehepaar gemeinsam veranlagen lässt und der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen eigentlich nicht der Kirchensteuer in Hamburg unterliegt. Auch im Fall des Ehepaars aus Hamburg war diese Konstellation gegeben.    

Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg

Gegen die Festsetzung des Kirchgeld wollte das Ehepaar, bzw. die Ehefrau als Steuerpflichtige, nun Einspruch erheben, indem sie diesen auf einem Briefbogen formulierten und in der Fußzeile ihrer beiden Namen vermerkten. Das Finanzgericht Hamburg wies den Einspruch jedoch als unzulässig zurück, da das Einspruch Schreiben aus der Ich – Perspektive des Ehemannes formuliert war und die Ehefrau nur in dritter Person erwähnt wurde. Dieses Schreiben reichte für einen rechtzeitige Einspruch der Ehefrau daher nicht aus und galt somit als nicht rechtzeitig eingereicht.    

Fazit:

Bei einer steuerlichen Zusammenveranlagung in einer glaubensverschiedenen Ehe gibt es viele verschiedene Gesichtspunkte zu beachten, von denen Laien zumeist nichts wissen können. Falls Sie noch weitere Fragen zur Kirchensteuer in Hamburg oder einer anderen verwandten Thematik haben, können Sie sich gerne an unsere Steuerkanzlei wenden. Wir freuen uns schon darauf Sie kennen zu lernen.  

Die richtige Besteuerung von Gutscheinen

Die richtige Besteuerung von Gutscheinen

  Die Möglichkeit Gutscheine auszugeben, ist gerade in der Gastronomie ein beliebtes Verkaufs- und Marketinginstrument. Doch Dinge, die vom normalen Verkaufsprozess abweichen, sind häufig steuerrechtlich kompliziert. Wie verhält es sich also mit der richtigen Besteuerung von Gutscheinen?  

Gutscheine sind bei Gastronomen und Gästen beliebt

  Gerade wenn Feiertage anstehen sind Gutscheine bei Gästen eine gefragte Ware. Andere verschenken Gutscheine für Restaurants gerne zum Geburtstag. Viele Gastronomen verbinden aber auch häufig Aktionen mit der Ausgabe oder dem Verkauf von Gutscheinen. So zum Beispiel Gutscheine für ein Candle-Light Dinner zum Valentinstag. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht gibt es dafür viele Argumente. So erhöht der Kauf von Gutscheinen die Liquidität und ermöglicht es Investitionen zu tätigen: so zum Beispiel der Einkauf der Ware für bestimmte Aktionen oder Feste. Auch bei den Punkten Kundenbindung, Marketing und Neukundenakquise ist der Gutschein ein äußerst positives Instrument, das Gastronomen gerne nutzen. Hinzu kommt der Effekt, dass einige Beschenkte ihre Gutscheine gar nicht einlösen.  

Gutscheine stellen eine Einnahme dar

  Sofern Sie Gutscheine tatsächlich verkaufen – also eine Einnahme haben – und nicht in Form eines Nachlasses oder dergleichen herausgegeben, ist der Erlös des Betrages zunächst einmal steuerpflichtig, was Umsatzsteuer, Einkommenssteuer und auch Gewerbesteuer betrifft. Sie müssen die Einnahme versteuern. Soweit dürfte die Sache unstrittig und nachvollziehbar sein. Unklarheiten bei der Besteuerung von Gutscheinen entstehen häufig bei der Frage, wann die durch Gutscheine erzielte Einnahme zu versteuern ist.  

Sachgutscheine vs. Wertgutscheine

  Bei den Gutscheinen müssen Sie prinzipiell bei der Besteuerung von Gutscheinen die verschiedenen Arten von Gutscheinen auseinanderhalten. Hierbei sind Sach- und Wertgutscheine von Interesse:  

  • Sachgutscheine geben keinen konkreten oder spezifischen Wert in Euro an sondern eine eine bestimmte Ware oder Dienstleistung. Das kann zum Beispiel die Teilnahme am Osterbrunch sein oder ein festgelegtes Drei-Gänge-Menü.
  • Wertgutscheine geben einen konkreten Wert in Euro an: zum Beispiel 100 Euro. Der Gutschein hat also den Gegenwert von 100 Euro, die der Gast im Restaurant verzehren kann.

  Die Besteuerung von Gutscheinen  

  • Umsatzsteuer bei Wertgutscheinen

  Bei Wertgutscheinen ist die Umsatzsteuer erst zu dem Zeitpunkt abzuführen, wenn der Gutschein eingelöst wird. In der Praxis hängt das dann davon ab, ob Sie die Vorauszahlung für die Umsatzsteuer monatlich oder quartalsweise abführen. Maßgeblich ist dann der Monat oder das Quartal, in dem der Gutschein eingelöst wurde. Aber Achtung: Wenn Sie dem Kunden beim Verkauf des Gutscheins eine Rechnung mit Mehrwertssteuerausweis erstellen, müssen Sie die Einnahme auch zu dem Zeitpunkt versteuern.  

  • Umsatzsteuer bei Sachgutscheinen

  Beim Verkauf von Sachgutscheinen ist der Zeitpunkt des Verkaufs für die Umsatzsteuer maßgeblich. In dem Fall können Sie auch gleich eine ordentliche Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis erstellen.  

Einkommenssteuer bei Gutscheinen

  Was die Einkommenssteuer betrifft, hängt der Zeitpunkt bei der Besteuerung von Gutscheinen von Ihrer Unternehmensform ab.

  • Einzelunternehmer

Als Einzelunternehmer ist der Zeitpunkt, also das Steuerjahr, des Verkaufs maßgeblich.

  • Körperschaften

Sind Sie zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet, was in der Regel bei Körperschaften wie einer GmbH der Fall ist, aber auch bei eingetragenen Kaufleuten, ist für die Besteuerung der Zeitpunkt der Einlösung maßgeblich.  

Fazit:

  Bei der Besteuerung von Gutscheinen ist sowohl die Art der Gutscheine als auch Ihre Unternehmensform entscheidend.   Die Steuerkanzlei Böttcher hat die steuerliche Beratung von Unternehmen aus dem Bereich der Gastronomie als Kernbereich erschlossen. Wir beraten eine Vielzahl an kleinen und mittelständischen Unternehmen der Gastro-Branche in Hamburg und über Hamburgs Stadtgrenzen hinaus. Unsere Erfahrung bzgl. der unterschiedlichsten Herausforderungen dieser Branche ist Basis für unsere Kompetenz und Voraussetzung als Ihr fähiger Partner für die Steuerlandschaft.

FG Hamburg: Kostenlose Verpflegung auf Offshore-Plattformen ist kein Arbeitslohn

Hamburg gilt als der wichtigste Standort für die Windenergie Branche in Deutschland. Daher wird an dieser Stelle ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg vorgestellt, welches sich mit den besonderen Arbeitsbedingungen auf Offshore-Plattformen beschäftigt.    

Worum ging es in dem Urteil?

Die Klägerin in diesem Verfahren betreibt einen Offshore Windpark, der ständig von Mitarbeitern ihres Unternehmens besetzt sein muss, damit die Funktionsfähigkeit des Windparks sicher gestellt ist. Die Mitarbeiter leben und arbeiten jeweils für einen Zeitraum von 14 Tagen auf der Plattform und haben dort nicht die Möglichkeit, sich Mahlzeiten zuzubereiten. Daher wird die Verpflegung von einem Catering Unternehmen zum Gelände des Offshore Windpark geliefert. Die Kosten pro Mahlzeit und Person beliefen sich dabei auf 21,50 EUR. Das zuständige Finanzamt ordnete diese Verpflegung als Arbeitslohn ein und forderte die Zahlung der Lohnsteuer von der Klägerin ein. Doch diese wehrte sich gerichtlich gegen den Bescheid und bekam vor dem Finanzgericht Hamburg Recht.    

Was sind die Gründe für das Urteil?

Das Finanzgericht wies darauf hin, dass es sich bei der Verpflegung der Offshore Windpark Mitarbeiter nicht um einen steuerpflichtigen Sachbezug der Arbeitnehmer handelt. Denn abweichend vom normalen Fall des Gewährens eines geldwerten Vorteils, lagen in diesem speziellen Fall der zur Verfügung gestellten Verpflegung, so außergewöhnliche Arbeitsumstände vor, das diese ausnahmsweise nicht als steuerpflichtige Sachbezüge eingestuft werden. Denn die Verpflegung der Mitarbeiter konnte aus logistischen Gründen nicht anders sichergestellt werden, als durch eine zentrale Kantineneinheit. Diese Art der Verpflegung ist branchenüblich und spiegelt den internationalen Standard auf Windenergie Plattformen wider. Da das Interesse der Klägerin an einer unentgeltlichen Verpflegung das Interesse der Arbeitnehmer in diesem Fall überwog, gab das Finanzgericht Hamburg der Klägerin Recht.    

Fazit:

Die unentgeltliche Verpflegung von Offshore Windpark Mitarbeitern wird nicht als Arbeitslohn eingestuft, da die besonderen Arbeitsumstände auf Windpark Plattformen eine abweichende Betrachtungsweise erfordern. Falls Sie noch Fragen zu ähnlich gelagerten Fällen oder ganz allgemein zu steuerpflichtigen Sachbezügen haben, dann steht unsere Steuerkanzlei in Hamburg Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.  

Wahl der richtigen Unternehmensform in der Gastronomie

Wer Sie sich mit einer Kneipe, einem Café oder auch einem Restaurant selbstständig machen möchte, muss bekanntlich bereits im Vorfeld eine ganze Reihe von Punkten beachten. Unzählige Fragen gilt es da zu klären. Etwa die nach der Rechts- bzw. Unternehmensform des Betriebs. Dummerweise lässt sich diese sehr bedeutende Frage nicht pauschal beantworten. Welche die richtige Unternehmensform in der Gastronomie ist, hängt stark vom Einzelfall und Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Wir versuchen hier mal etwas Licht ins Dunkel zu bringen.  

Die richtige Unternehmensform in der Gastronomie finden

  Grundsätzlich lassen sich in Bezug auf die Rechts- bzw. Unternehmensform in Deutschland zwei Kategorien unterscheiden – Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Am Anfang steht also die Frage, ob Sie Ihr Unternehmen als Personen- oder als Kapitalgesellschaft betreiben wollen. Erstere kann relativ einfach und ohne viel Aufwand gegründet werden, bringt aber den Nachteil mit sich, dass Sie mit Ihrem gesamten Vermögen für Ihr Unternehmen haften müssen. Letztere ist hingegen deutlich komplexer und teurer in der Gründung, dafür beschränkt sich die Haftung aber in der Regel auch nur auf das eingelegte Stammkapital. Beispiele für Personengesellschaften wären etwa das Einzelunternehmen, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder auch die Offene Handelsgesellschaft (OHG). Die mit großem Abstand häufigste Kapitalgesellschaft in der Gastronomie wiederum ist zweifellos die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).  

Welche ist die richtige Unternehmensform in der Gastronomie für Sie?

  Wie bereits erwähnt, hängt die Antwort auf diese Frage von Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Am einfachsten ist sicherlich die Gründung eines Einzelunternehmens, für das es zumeist nur die Anmeldung bei der zuständigen Kommune bedarf. Diese Rechtsform kommt allerdings nicht mehr für Sie in Frage, wenn Sie Ihren Betrieb zusammen mit einem gleichberechtigten Partner betreiben wollen. Sie müssen dann etwa auf die GbR ausweichen. Bei der GmbH spielen Fragen nach einem Partner oder dem jährlichen Umsatz zunächst nur eine untergeordnete Rolle. Sie brauchen dafür aber das nötige Stammkapital und auf jeden Fall fachkundige Hilfe bei der Gründung. Zudem muss mindestens ein Geschäftsführer ernannt werden. Außerdem gilt es eine ganze Palette von Vorschriften bei der Führung des Unternehmens – ein Stichwort wäre hier zum Beispiel die Bilanzierung – zu beachten.  

Lassen Sie sich beraten, um die richtige Unternehmensform in der Gastronomie zu finden

  Sie sehen, um die richtige Unternehmensform in der Gastronomie zu finden, müssen einige ganz zentrale Punkte beachtet werden. Es empfiehlt sich deshalb schon im Vorfeld den Kontakt zu einem Steuerberater oder einem Rechtsanwalt zu suchen, der Sie mit Blick auf Ihre ganz konkrete Situation berät und Ihnen auf dieser Grundlage die für Sie passende Unternehmensform aufzeigt. Die Kanzlei des Steuerberaters Böttcher aus Hamburg hat sich auf die Gastronomie spezialisiert und steht Ihnen jeder Zeit für Fragen zur Verfügung. Rufen Sie an oder vereinbaren Sie einen Termin vor Ort. Wir freuen uns auf Sie!  

Alle Jahre wieder: Worauf muss ich bei der Abgabe der Steuererklärung achten?

Der Mai hat begonnen und die Abgabefrist für die Steuererklärung rückt immer näher. Denn am 31. Mai müssen Einkommenssteuer-, Gewerbesteuer-, und Körperschaftssteuererklärungen spätestens beim Finanzamt eingegangen sein. Auch in diesem Jahr werden wohl wieder Millionen von Deutschen panisch und auf den letzten Drücker ihre Unterlagen für die Steuererklärung zusammen suchen. Doch wer sich rechtzeitig um eine Fristverlängerung beim Finanzamt bemüht, der kann sich dadurch ein wenig mehr Luft verschaffen. Aber wie kann die Fristverlängerung beantragt werden und bis wann müssen die Unterlagen dann abgegeben werden?    

Wie kann ein Antrag auf Fristverlängerung des Abgabedatums der Steuererklärung gestellt werden?

Der Fristverlängerungsantrag kann als E-Mail, als Fax oder als sonstiges, formloses Schreiben gestellt werden. Inhaltlich muss in ihm ein Grund angegeben werden, warum die reguläre Frist nicht eingehalten werden kann. Fehlende Unterlagen, eine lange Krankheit oder eine starke berufliche Belastung können Gründe dafür sein, dass eine Fristverlängerung angezeigt ist. Ist der Antrag auf Fristverlängerung gut begründet, werden die Finanzämter ihm in der Regel statt geben. Allerdings ist das Finanzamt rechtlich nicht verpflichtet, dem Antrag auf Verlängerung zu folgen. Daher sollten Antragssteller die Frist des 31. Mai immer im Hinterkopf behalten.    

Bis zu welchem Zeitpunkt muss die Steuererklärung bei Fristverlängerung abgegeben werden?

In der Vergangenheit haben die Finanzämter einem Antrag auf Fristverlängerung bis zum 30. September zumeist zugestimmt. Zu Beginn des Jahres 2016 wurde von den obersten Finanzämter der Länder ein Erlass bekannt gemacht, der in Einzelfällen sogar eine Fristverlängerung bis zum 28. Februar des Folgejahres bzw. bis zum 31. Juli des Folgejahres ermöglicht. Dieser Erlass hat jedoch noch nicht in einem Gesetz seinen Niederschlag gefunden. Es liegt also im Ermessen der Finanzämter, bis zu welchem Termin sie eine Fristverlängerung bewilligen.    

Welche Möglichkeiten gibt es noch, die Abgabefrist zu umgehen?

Wer sich bei der Erstellung seiner Steuererklärung der Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins bedient, muss seine Unterlagen erst zum 31. Dezember dem Finanzamt zukommen lassen. Dies gilt sogar für den Fall, dass das Finanzamt bereits einen Verlängerungsantrag abgelehnt hat. Die Beauftragung eines Steuerberaters kann sich also in vielerlei Hinsicht lohnen.    

Welche Konsequenzen hat eine Versäumung der Frist?

Werden die Abgabefrist für die Steuererklärung und auch die im vom Finanzamt nieder geschriebene Erinnerungsfrist versäumt, drohen hohe Verspätungszuschläge. Der Verspätungszuschlag kann bis zu zehn Prozent der festgesetzten Steuersumme betragen. Diesen Fall sollte man also möglichst vermeiden.    

Fazit:

Grundsätzlich muss die Steuererklärung von zur Abgabe verpflichteter Personen bis zum 31. Mai beim Finanzamt eingegangen sein. Wer eine Fristverlängerung beantragt, kann seine Steuerunterlagen auch zu einem späteren Zeitpunkt einreichen. Wenn Sie nicht nur zeitlich mit Ihrer Steuererklärung überfordert sind, dann bietet sich die professionelle Hilfe eines Steuerberaters an. Wir freuen uns schon darauf Sie persönlich kennen zu lernen.

Die Top 4 Möglichkeiten der Finanzierung für Startups

Finanzierungsmöglichkeiten für die Unternehmensgründung direkt vom Fachmann

Die Finanzplanung – von der Geschäftsidee zur Finanzierung

Die Geschäftsidee steht! Nach einem langem Entwicklungsprozess ist die Idee und das Konzept für das eigene Startup nun endlich da und fertiggestellt. Was nun noch fehlt – ist das nötige Kleingeld. Egal, wie gut die Geschäftsidee ist – ohne Kapital lässt sich kein eigenes Unternehmen auf die Beine stellen. Wie heißt es so schön, viele Wege führen nach Rom – aber welches ist nun der richtige für das eigene Unternehmen ? Und der häufigste Grund für eine gescheiterte Gründung, ist die mangelnde Finanzplanung und die entsprechenden Mittel. Die Möglichkeiten der Finanzierung für Startups sind inzwischen groß. Die Risiken und Chancen müssen allerdings zum Startup-Konzept passen und individuell berücksichtigt werden. Um Sie bei der Gründung Ihres neuen Unternehmens zu unterstützen haben wir hier die „Top 4 Möglichkeiten der Finanzierung“ für Ihre Unternehmensgründung zusammengestellt. Gerne beraten wir Sie auch individuell und persönlich. Kontaktieren Sie uns gerne hier.

4 Top Tipps der Finanzierung für Startups

#1 Gründungszuschuss vs. Staatliche Fördermittel

Der Weg durch den „Förderdschungel” ist für Gründer aufgrund komplizierten Vergaberichtlinien sehr beschwerlich bis undurchschaubar. Wichtig ist hier zu wissen, dass diese Möglichkeit immer mit einem sehr großen Zeitaufwand verbunden ist und eine Menge Disziplin erfordern. Staatliche Fördermittel sind eine gute finanzielle Grundlage für das eigene Unternehmen, doch Sie sollten sich hierzu professionelle Hilfe suchen, denn das Expertenwissen von außen, ist unersetzlich. Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der neusten Voraussetzungen für den Gründerzuschuss und helfen Ihnen beim Ausfüllen der notwendigen Anträge.

#2 Gründerwettbewerber – Finanzierung für die “Besten”

Aufgrund der Vielfalt der Wettbewerbe ist es oft nicht so einfach, den passenden Wettbewerb für das eigene Startup zu finden. Doch jedes Jahr werden angehende Gründer sowie bereits existierende innovative Startups prämiert. In Ihrer Finanzplanung sollten Sie nicht fest mit möglichen Gewinnen aus Wettbewerben kalkulieren, jedoch kann man hierbei nichts verlieren.

#3 Venture Capital – Firmenanteile gegen frisches Kapital

Beim Venture Capital helfen Investoren den Gründern je nach Entwicklungsphase ihres Produkts oder ihrer Dienstleistung und stellen Kapital zur Verfügung. Im Gegenzug erwerben die Investoren Firmenanteile des Startups. Durch diese Möglichkeit der Finanzierung steigt der finanzielle Spielraum an. Die Verantwortung steigt aber gleichen Teils, da nun auch die Verantwortung gegenüber den Investoren getragen werden muss. Business Angels sind vermögende private Investoren, die neben Kapital auch Know-how in das Unternehmen mit einbringen. In der Regel investieren Sie nicht so hohe Summen wie Venture Capital-Geber.

#4 Crowdfunding – Finanzierung durch kleines Kapital einer großen Gruppe

Eine immer beliebter werdende Form der Finanzierung bei Startups ist das Crowdfunding.  Hier spricht man von mehreren unterschiedlichen Geldgebern, denn hier investiert nun kein einzelnes Unternehmen oder ein einzelner Business Angel, sondern eine Vielzahl von Personen, die “Crowd” .Beim Crowdfunding wird eine Mindestkapitalmenge festgelegt, bevor eine Finanzierung startet.

Fazit

Bei der Gründung eines Unternehmens sind hinsichtlich der Finanzierungsform wichtige, vom Geschäftsmodell abhängige Aspekte zu beachten. Bei Gründungszuschüssen oder Wettbewerben ist mit einem hohem Zeitaufwand und Disziplin zu rechnen. Ebenso muss man den Venture Capital Investoren regelmäßig Bericht erstatten und den Fortschritt des Unternehmens aufzeigen. Interessant kann die Finanzierung durch Business Angels sein, da diese außer Kapital auch über eine Menge wertvolles Know-How verfügen und meist eine Menge „Vitamin B“ mitbringen. Jedoch hängt eine Bewertung von der entsprechende Vertrags- bzw. Vergütungsstruktur im jeweiligen Fall ab. Crowdfunding bietet sich besonders für Startups mit sehr innovativen Ideen an, die es ansonsten schwer haben Finazierungspartner für sich zu gewinnen. Kehrseite ist die mit der Finanzierung einhergende Verantwortung und Verpflichtung gegenüber der Crowd als Kapitalgeber – auch hier muss das formelle Finanzierungskonstrukt detailliert geprüft werden. Falls auch Sie, unabhängig ob in Hamburg ansässig, ein neues Unternehmen gründen möchten oder auch bereits gegründet haben und nach sinnvollen Finanzierungsmöglichkeiten suchen, dann wenden Sie sich gerne an unsere kompetente Steuerkanzlei, um sich ausführlich zu diesem Thema beraten zu lassen. Wir freuen uns schon auf Sie. Ihre Steuerkanzlei Böttcher aus Hamburg

Bei Vermietung und Verpachtung können Fahrtkosten in der Regel in voller Höhe abgesetzt werden

Es ist üblich, dass Vermieter oder Eigentümer von vermieteten Immobilien, ihre Objekte in regelmäßigen Abständen aufsuchen. Gründe für diese Besuche können Renovierungsmaßnahmen, Besichtigungstermine oder Probleme mit den Mietern sein. Doch wie können die Fahrtkosten zu den Vermietungsobjekten geltend gemacht werden? Mit Hilfe der Entfernungspauschale oder doch in Form von Werbungskosten? Ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom Dezember 2015 gibt in dieser Sache Aufschluss.    

Geltendmachung der gefahrenen Kilometer durch Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof hat vor einigen Monaten entschieden, dass die Fahrten zu den vermieteten Immobilien im Normalfall mit der Dienstreisepauschale, entsprechend den lohnsteuerlichen Grundsätzen mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer geltend gemacht und als Werbungskosten abgesetzt werden können. Das gilt für den Fall, dass der Vermieter das vermietete Objekt nur in größeren oder kleineren zeitlichen Abständen aufsucht und sich nicht täglich am Mietobjekt aufhält.    

Geltendmachung der gefahrenen Kilometer durch Entfernungspauschale

Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Urteil aber auch klar, dass Steuerpflichtige, die ihre regelmäßige Tätigkeitsstätte an ihrem vermieteten Objekt haben, ihre Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen können. Als regelmäßige Tätigkeitsstätte wird die Immobilie dann eingestuft, wenn der Vermieter sie fortdauernd und mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht. In dem vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Fall, fuhr der Vermieter 165 bzw. 215 mal zu seinen vermieteten Immobilien. Diese große Anzahl an Fahrten könne daher nur durch die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer, nicht je gefahrenen Kilometer, ausgeglichen werden.    

Fazit:

Grundsätzlich können Fahrtkosten mit Hilfe der Werbungskosten bei der Steuererklärung geltend gemacht und nur ausnahmsweise als Entfernungspauschale abgezogen werden. Wie die genaue steuerrechtliche Lage in Ihrem persönlichen Fall als Vermieter ist und wie Sie den größten Steuernutzen aus Ihrer Situation ziehen, wollen wir gerne für Sie heraus finden. Auch für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen wir als Steuerkanzlei aus Hamburg Ihnen gerne zur Verfügung.