Die eigene Gärtnerei – Fallstricke bei der Mehrwertsteuer
Ob Rosen, Nelken oder der eigene Apfelbaum im Garten – Pflanzen verschönern das Leben. Was wie eine einfache Floskel klingt, ist für viele Menschen ein Leitgedanke. Dementsprechend hoch ist der Bedarf an Gärtnern. Ob bei der Eventdekoration, der Grabpflege oder der Gartengestaltung – immer mehr Menschen lassen sich in diesen Bereichen von professionellen Gärtnern und Landschaftsbauern unterstützen. Wer eine eigene Gärtnerei oder eine Baumschule betreibt, stößt schnell auf die Frage, welcher Umsatzsteuersatz auf seine Lieferungen und Leistungen anzuwenden ist. Dazu möchten wir Sie in diesem Artikel genauer informieren.
Umsatzsteuer im Gartenbau: Wann ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden?
Das Formelle vorab: Nach §12 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz fällt die „Anzucht von Pflanzen“ unter den ermäßigten Steuersatz von 7%. Lieferungen und Leistungen sind jedoch, wie in vielen anderen Gewerben üblich, mit dem Regelsteuersatz in Höhe von 19% zu versteuern. Welcher Steuersatz ist also für Rechnungen eines Gärtnereibetriebes anzuwenden?
Diese Frage entschied der Bundesfinanzhof wie folgt:
Liefert eine Gärtnerei ihrem Kunden Pflanzen und übernimmt sie ganz oder zum Teil auch die Einpflanzarbeiten, ist von zwei unterschiedlichen Leistungen auszugehen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen.
Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenleistungen ausschlaggebend für die Besteuerung
Hintergrund dieser Entscheidung war die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenleistungen. Aus umsatzsteuerlicher Sicht teilt eine Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung und damit auch deren Steuersatz. Wird die Hauptleistung also mit 19% besteuert, unterliegt die Nebenleistung ebenfalls dem normalen Steuersatz. Von einer Nebenleistung ist auszugehen, wenn diese keinen eigenen Zweck verfolgt, sondern nur dazu beiträgt, die Hauptleistung zu erbringen. Auch mehrere Hauptleistungen können umsatzsteuerlich als Einheit behandelt werden, wenn sie eng miteinander verbunden sind und gemeinsam eine untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden. Die Höhe des Steuersatzes richtet sich dann nach der Leistung, die die Gesamtleistung maßgeblich prägt.
Bei der Lieferung von Pflanzen und dem Einpflanzen handelt es sich also um zwei eigenständige Hauptleistungen, deren Umsatzsteuersätze getrennt von einander betrachtet werden müssen. Somit unterliegt der Pflanzenverkauf dem ermäßigten Steuersatz von 7% und die Lieferung sowie die Einpflanzarbeiten dem regulären Steuersatz von 19%.
Unser Steuertipp für Sie
Es macht nur dann Sinn, sich über die Trennbarkeit von einzelnen Leistungen Gedanken zu machen, wenn sich ein Leistungspaket aus Bestandteilen zusammensetzt, die bei getrennter Betrachtung unterschiedlich hoch besteuert werden. Ist eine getrennte Behandlung von Vorteil, sollte sie von Anfang an strikt verfolgt werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf getrennte Aufträge und getrennte Abrechnungen zu achten.
Sollten Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen!