Kanzlei Böttcher – Ihre Steuerberatung für Tischler, Handwerker und Handwerksbetriebe

Die besten Steuertipps für Handwerksbetriebe

Tischler, Klempner, Maurer – diese handwerklichen Berufe sind meist bekannt. Doch auch Bäcker, Segelmacher und Systemelektroniker zählen zum Handwerk. Was sie alle vereint: Durch die Ausübung dieser Berufe in selbstständiger Tätigkeit werden Gewinne und Verluste erzielt – und wo Gewinne erzielt werden, möchte auch der Staat etwas davon abhaben, nämlich in Form von Steuern. Wo Sie Steuern sparen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Diese Steuern müssen Handwerksbetriebe zahlen

Umsatzsteuer

Bei den meisten Handwerkern ist davon auszugehen, dass sie Umsatzsteuern abführen müssen. Davon ausgenommen sind Kleinunternehmer, doch die meisten Betriebe werden einen Umsatz von mehr als 17.500 Euro pro Jahr erwirtschaften. Die Umsatzsteuer wird von Handwerkern in der Regel an ihre Kunden weiterberechnet.

Gewerbesteuer

Wer selbstständig als Handwerker arbeitet oder einen handwerklichen Betrieb mit weiteren Angestellten führt, muss ein Gewerbe anmelden. Abgesehen von den freien Berufen (z. B. Rechtsanwälte oder Steuerberater), die ihre Selbstständigkeit beim Finanzamt anzeigen, melden alle Gewerbetreibenden, so auch die Handwerker, ihr Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt an.

Als Einzelunternehmer oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft steht ihnen ein Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro zu. Liegt der Gewerbeertrag darunter, fällt keine Gewerbesteuer an.

Einkommenssteuer

Auch Handwerker müssen die Einkommenssteuer sowie Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf ihre Gewinne zahlen. Für Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel eine GmbH kommt übrigens statt der Einkommenssteuer die Körperschaftssteuer zum Tragen.

Wie errechnet sich der Gewinn eines handwerklichen Betriebes und was ist dabei zu beachten?

Viele Handwerksbetriebe können auf eine aufwendige Bilanz verzichten und müssen ab Einnahmen von 17.500 Euro im Jahr das Formular zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ausfüllen, das der Einkommensteuererklärung beigefügt wird. Die EÜR ist ausreichend, wenn der Umsatz an zwei hintereinander liegenden Bilanzstichtagen bei maximal 600.000 Euro liegt und der Gewinn maximal 60.000 Euro beträgt. GmbHs und Personengesellschaften müssen auch unterhalb der Schwellenwerte bilanzieren.

Wichtig: Bei der EÜR gilt das „Zufluss-Abfluss-Prinzip“. Die Betriebseinnahmen zählen im Jahr des Eingangs, die Betriebsausgaben im Jahr des Abflusses, also in dem Jahr, in dem sie geleistet wurden. Ausnahmen gelten für das Umlaufvermögen.

Vergleich Bilanz – EÜR

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist deutlich einfacher als die Bilanz. Zu notieren ist jede betrieblich veranlasste Einnahme und Ausgabe. Am Jahresende sind Einnahmen und Ausgaben gegenüberzustellen. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Zuflusses oder Abflusses.

Fünf Steuertipps für Handwerker, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln

Wer sich für die EÜR entscheidet, hat einige Möglichkeiten, die Einnahmen und Ausgaben zu seinen Gunsten zu bewerten. Wir haben für Sie einige Tipps, die ihre Steuerlast senken können:

  1. Erhöhung der Betriebsausgaben

Einige bisher möglicherweise privat getragene Ausgaben können die Betriebsausgaben erhöhen und damit die Steuerlast senken. Dazu zählen zum Beispiel Kosten für betriebliche Telefonate vom privaten Apparat aus (ohne Einzelverbindung 20% der Telefonrechnung, maximal 20 Euro pro Monat) oder die Nutzung des Privat-Pkw für betriebliche Fahrten zum Kunden (0,30 Euro pro gefahrener Kilometer).

  1. Zahlungen zum Jahresende mit Kredit- oder EC-Karte

Wurden im Dezember betriebliche Ausgaben wie die Neuanschaffung von Maschinen mit Kredit- oder EC-Karte bezahlt und wurden diese Zahlungen erst im Januar dem Konto belastet, liegen dennoch gewinnmindernde Betriebsausgaben für das Vorjahr vor.

  1. Drittaufwand steuerlich absetzbar

Auch wenn ein Ehepartner oder ein anderer naher Verwandter im Ausnahmefall für den Kauf von beispielsweise Material eingesprungen ist, können diese Ausgaben trotzdem als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. In diesem Fall spricht man von einem sogenannten Drittaufwand oder von einem abgekürzten Zahlungsweg.

  1. Leasing-Sonderzahlung sofort vollständig absetzbar

Leasing-Sonderzahlungen müssen nicht auf die Dauer des Leasingvertrags verteilt als Betriebsausgabe abgezogen werden, sondern können in dem Jahr, in dem sie tatsächlich angefallen sind, vollständig abgezogen werden.

  1. Verpflegungsmehraufwand abziehen

Wer als Handwerker beim Kunden arbeitet, ist oft nicht im Betrieb oder von zu Hause aus tätig. Überschreitet diese Tätigkeit mehr als acht Stunden, darf eine Verpflegungspauschale von zwölf Euro pro Tag als Betriebsausgabe vom Gewinn abgezogen werden. Bei einer mehrtätigen Auswärtstätigkeit beträgt die abziehbare Verpflegungspauschale sogar 24 Euro pro Tag.

Individuelle Beratung vom Profi

Mit unseren Steuertipps können Sie bereits einige Einsparungen erzielen. Wenn Sie das volle Einsparungspotenzial nutzen möchten, prüfen wir Ihre Finanzen gerne individuell für Sie – rufen Sie uns an und vereinbaren Sie noch heute einen Termin!

Arno Böttcher