Steuernews: Mindestlohn und die Auswirkungen
Steuernews: Der Mindestlohn und die Auswirkungen
Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland ein Mindestlohn von 8,50€ pro Arbeitsstunde für alle Arbeitnehmer. Als Reaktion auf häufig wiederkehrende Anfragen die wir in unserer Steuerberatung erhalten, gehen wir hier auf die häufigsten Fragen ein: Frage 1: Was genau bedeutet €8,50 pro Arbeitsstunde? Werde ich nicht pauschal pro Monat vergütet. Das neue Mindestlohngesetz rechnet in tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden. Dementsprechend sind auch bei einer monatlichen Vergütung immer die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als Grundlage zu nehmen. Auch bei pauschalen Monatsentgelten muss dieses Entgelt auf die jeweilige Zeitstunde umgelegt werden. Frage 2: Meine Arbeitsstelle erfordert oft eine Rufbereitschaft. Zählt hier als tatsächlich geleistete Arbeit nun die gesamte Rufbereitschaft? Nein, im Falle einer Rufbereitschaft, wie z.B. bei Notdiensten, zählt nur die tatsächlich abgerufene Arbeitszeit. Die restliche Zeit der Rufbereitschaft steht dem Arbeitnehmer zur freien Verwendung sprich ist als Freizeit zu betrachten. Frage 3: Meine Beschäftigung unterliegt einem Tarifvertrag. Was gilt nun? Bei normalen Tarifverträgen gilt ab dem 01.01.2015 das Mindestlohngesetz. Eine Ausnahme bilden lediglich Tarifverträge, die den Mindestlohn unterschreiten und die entweder für In- und Ausländer durch allgemein verbindliche Erklärungen oder durch Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz erstreckt wurden. Frage 4: Gilt der Mindestlohn auch für Praktika? Hier muss grundsätzlich zwischen den beiden Arten von Praktika unterschieden werden:
- Das Pflichtpraktikum Bei universitären Pflichtpraktika gilt der Mindestlohn nicht. Ausschlaggebend hierfür ist die Formulierung in der jeweiligen Prüfungsordnung. Sieht diese beispielsweise vor, dass ein Pflichtpraktikum von „mindestens drei Monaten“ abzuleisten ist, bedeutet dies für den Arbeitsgeber eine maximale Praktikumszeit von 3 Monaten unter Befreiung vom Mindestlohn. Wird der Praktikant über die geforderte Mindestzeit der Studienordnung beschäftigt, muss er in diesem Beispiel ab dem 4. Monat der Beschäftigung unter Berücksichtigung des Mindestlohns bezahlt werden.
- Freiwillige Praktika Freiwillige Praktika unterliegen grundsätzlich dem neu eingeführten Mindestlohn von €8,50 pro geleisteter Arbeitsstunde.
Fazit Grundsätzlich ist der zum 01.01.2015 eingeführte Mindestlohn für jede Branche und jeden Arbeitgeber verbindlich. Aber: wie so oft im Steuerrecht gibt es auch beim Thema „Mindestlohn“ Ausnahmen und Sonderfälle, die im jeweiligen Einzelfall von einem Fachmann geprüft werden sollten. Sollten Sie Fragen rund um das Thema „Mindestlohn“ oder allgemein zu ihren „Steuern“ haben, kontaktieren Sie uns gerne zu einem kostenlosen Erstgespräch. Ihre Kanzlei Böttcher