Neue Steuerregeln für die Weihnachtsfeier 2015
Alle Jahre wieder stehen in Hamburg und im gesamten Bundesgebiet die betrieblichen Weihnachtsfeiern auf dem Programm. Mit einer Weihnachtsfeier möchten die Unternehmer sich nicht nur für die gute Arbeit ihrer Mitarbeiter bedanken, sondern auch das Jahr gemeinsam ausklingen lassen. Doch damit die Feier aus steuerlicher Sicht kein Reinfall wird, sollte das Weihnachtsessen sorgsam geplant werden. Denn wenn die aufgewendeten Kosten 110 Euro pro Mitarbeiter übersteigen, bleibt die Feier nicht steuerfrei. Was Sie daher im Vorfeld eines betrieblichen Weihnachtsessens als Unternehmer aus Hamburg alles beachten sollten, wollen wir kurz für Sie zusammen fassen.
Welche Neuregelungen zu Betriebsausgaben bei Weihnachtsfeiern sollten Sie kennen?
Auch in 2015 ist die magische Zahl für die Ausrichtung von Weihnachtsfeiern 110 Euro. Doch galt dieser Betrag in 2014 noch als Freigrenze für Betriebsausgaben bei einer Weihnachtsfeier, wird er in 2015 als Freibetrag klassifiziert. Das bedeutet: Wenn die Ausgaben für die Weihnachtsfeier 110 Euro pro Person übersteigen, werden nicht automatisch die gesamten Kosten für die Weihnachtsfeier steuerpflichtig. Nicht mehr steuerfrei ist ab diesem Jahr also nur der Kostenanteil, der über die 110 Euro pro Person hinausgeht. In dieser Hinsicht hat der Gesetzgeber seine Vorgaben etwas gelockert. In Bezug darauf, welche Ausgaben in den 110 Euro enthalten sein müssen, hat er allerdings strengere Maßstäbe eingeführt. So müssen neben Speisen und Getränken ab 2015 auch die Saalmiete, das beschäftigte Personal oder der engagierte DJ mit in den Gesamtbetrag eingerechnet werden.
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Weihnachtsfeier für den Arbeitgeber steuerfrei?
Um die weihnachtliche Betriebsfeier als Unternehmen in Hamburg steuerfrei genießen zu können, sollten die Gesamtkosten für die Veranstaltung im Vorfeld ermittelt werden. Mit einbezogen werden müssen neben Speisen und Getränken auch die Kosten für Raummiete, Planungskosten, sowie Fahrtkosten. Wurden die Gesamtkosten kalkuliert, müssen die Kosten pro Teilnehmer ausgerechnet werden. Doch dabei muss beachtet werden, dass Ehegatten oder Partner die auf die Weihnachtsfeier mitkommen, finanziell gesehen dem Arbeitnehmer zugeordnet werden. Wird die Feier jetzt so geplant, dass man pro Kopf auf 110 Euro kommt, dann kann das Weihnachtsessen steuerlich abgesetzt werden. Diese Steuerbefreiung ist aber nur dann möglich, wenn die Feier höchstens die zweite Betriebsveranstaltung des Jahres ist und alle Mitarbeiter einer Abteilung, einer Filiale oder einer Organisationseinheit eingeladen wurden.
Gut zu wissen
Wissen sollten Sie zudem, dass es sich bei den 110 Euro pro Mitarbeiter um einen Bruttobetrag handelt. Das bedeutet, dass die Weihnachtsfeier pro Person lediglich 92,44 Euro kosten sollte. In die tatsächlichen Gesamtkosten mit einbezogen werden dürfen übrigens nur tatsächlich aufgetauchte Mitarbeiter und nicht alle Arbeitnehmer die eingeladen wurden.
Fazit:
Auch in der Weihnachtszeit lohnt es sich, bei geplanten Betriebsfeiern die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Ausrichtung der Feier zu kennen. Werden nicht mehr als 110 Euro pro Person aufgewendet, dann kann die Weihnachtsfeier steuerfrei genossen werden. Wenn Sie als in Hamburg ansässiger Unternehmer sich über die neuen Vorschriften in Bezug auf Weihnachtsfeiern informieren möchten, dann beraten wir als Steuerkanzlei aus Hamburg Sie sehr gerne. Verabreden Sie doch einfach ein unverbindliches Erstgespräch mit uns. Wir freuen uns schon darauf Sie kennen zu lernen.