Einschränkung der freien Apothekenwahl durch Krankenkassen

Für viele Patienten und Ärzte aus Hamburg oder anderen deutschen Städten ist es normal, dass sie sich bei der Herstellung und dem Kauf von bestimmten Arzneimitteln für eine Apotheke ihrer Wahl entscheiden können. Doch ein Urteil des Bundessozialgerichtes (B 3 KR 16/15 R) stärkte Ende 2015 die Position der Krankenkassen, welche die freie Apothekenwahl bei ausgewählten Arzneimittelgruppen, wie beispielsweise Chemotherapie-Infusionen zugunsten bestimmter Apotheken einschränken können. Doch worum geht es in diesem Urteil eigentlich und was sind die Hintergründe?    

Warum will die Krankenkasse die freie Apothekenwahl einschränken?

Den gesetzlichen Krankenkassen geht es vor allem darum, Kosten zu senken. Dadurch, dass sie exklusive Verträge mit ausgewählten Apotheken schließen, können sie Nachlässe und Rabatte auf bestimmte Medikamente garantieren. So können die Kassen wirtschaftlicher arbeiten und Kosten eingespart werden. Allerdings bedeutet das im Umkehrschluss auch, dass der Arzt und der Patient, nicht mehr mit Apotheken kooperieren können, von denen sie mitunter über Jahrzehnte betreut wurden    

Worum geht es in dem Urteil?

Medikamente, die im Rahmen einer Chemotherapie zur Anwendung kommen, werden von der vorbereitenden und herstellenden Apotheke in der Regel direkt an die Arzt Praxis geschickt, die für die Behandlung zuständig ist. Sowohl der behandelnde Arzt, als auch der Patient, sowie ebenfalls die Apotheke waren mit dieser Regelung zufrieden. Schließt eine Krankenkasse nun mit einer bestimmten Apotheke einen exklusiven Abnahmevertrag, ist der Arzt verpflichtet, mit dieser Apotheke zu kooperieren. Ein Arzt und ein Apotheker wollten sich gegen die vermeintliche Einschränkung der Apothekenwahl wehren und hielten ihre langjährige Geschäftsbeziehung trotz anderweitigem Exklusivvertrag mit einer anderen Krankenkasse aufrecht. Doch die zuständige Krankenkasse forderte von der Apotheke den bereits erhaltenden Vergütungsanspruch zurück. Daraufhin legte der Apotheker Klage ein. Zunächst mit Erfolg, doch in der Sprungrevision gaben die Bundessozialrichter der Argumentation der Krankenkasse Recht. Gemäß § 129 Absatz 5 Satz 3 SGB V sind die Krankenkassen berechtigt, für die Versorgung von Arzt Praxen mit zur Chemotherapie benötigten Fertigarzneimitteln, Verträge mit Apotheken zu schließen. Aus Wirtschaftlichkeitsgründen kann die Krankenkasse zu diesem Zweck auch Exklusivverträge mit ausgewählten Apotheken abschließen. Dadurch wird die freie Apothekenwahl von Patienten auch nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt, da die Medikamente direkt von der Apotheke an die Arztpraxis geliefert werden    

Fazit:

Egal ob in Hamburg oder anderswo in Deutschland, die freie Apothekenwahl wird nicht dadurch eingeschränkt, dass Fertigarzneimittel für die onkologische Behandlung aufgrund von exklusiven Verträgen der Krankenkassen nur von bestimmten Apotheken bezogen werden können. Falls Sie in Hamburg leben und noch Fragen zu diesem oder anderen Themengebieten haben, dann kommen Sie doch einfach mal in unserer Steuerkanzlei in Hamburg-Eppendorf vorbei. Das Team der Steuerkanzlei Arno Böttcher freut sich schon darauf Sie kennen zu lernen.  

KBAdmLB