Das sollten Gastro-Besitzer wissen – Steuersatz für Speisen außer Haus
“Ist das zum hier essen oder zum mitnehmen?” Diesen Satz kennt wohl jeder Hamburger, der sich gerne des breit gefächerten gastronomischen Angebots der Hansestadt bedient. Für Gastronomen ist die Unterscheidung, ob eine Speise direkt vor Ort verzehrt oder zum Essen mit nach Hause genommen bzw. nach Hause geliefert wird, von großer Bedeutung. Denn von dieser Fragestellung hängt für sie ab, ob eine Speise mit 7 oder 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss. Und das beeinflusst letztendlich auch die Preiskalkulation der Unternehmer.
Steuern bei Lieferservice und Imbiss – Wie werden sie eingeordnet?
Das wichtigste Abgrenzungskriterium, ob 7 oder 19 % Mehrwertsteuer fällig werden ist, ob das Dienstleistungselement beim Verkauf der Speisen deutlich im Vordergrund steht oder eher ihre Lieferung. Ist ersteres der Fall, kann nicht der ermäßigte Steuersatz von 7 % genutzt werden. Allein, dass ein Betrieb die Speisen zubereitet, sie in Regalen zur Schau stellt oder Servietten, Ketchup, Mayo und Abfalleimer bereit stellt, hat nicht die Einordnung als schwerpunktmäßige Dienstleistung zur Folge. Denn diese und weitere Elemente sind für die Bereitstellung und Vermarktung von Speisen notwendig und schaden der begünstigten Besteuerung nicht. Wird das Essen direkt zum Kunden nach Hause geliefert und wird Einweggeschirr für den Verzehr mitgegeben, liegt der Schwerpunkt der Leistung eindeutig bei der Lieferung.
Welche Kriterien führen zu 19 % Umsatzsteuer?
Gegen die Subsumierung eines Imbiss oder Lieferservice unter den vergünstigten Steuersatz sprechen unter anderem folgende Kriterien:
- Wenn in der Bäckerei, der Metzgerei oder dem Imbiss Tische und Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden, die eindeutig zum Verweilen einladen und die Gäste direkt am Tisch bedient werden.
- Wenn Service Leistungen wie Reinigung des zur Verfügung gestellten Besteckes wie selbstverständlich mit zur Bedienung gehören.
- Stehen zwar Tische im Imbiss, wird aber bei Abgabe der Bestellung die berühmte Frage “Zum hier essen oder zum mitnehmen” mit “Zum mitnehmen” beantwortet, greift trotz einer der Bewirtung fördernden Infrastruktur die 7 % Besteuerung.
Lassen Sie sich beraten
Wichtig bei der Beantwortung der Frage, ob in Ihrer gastronomischen Einrichtung 7%, 19% oder je nach Einzelfall beide Besteuerungsformen nebeneinander auszuweisen sind, ist der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit und die Ausgestaltung der Räumlichkeiten. Gerne möchten wir als Hamburger Steuerkanzlei Sie detailliert zum Thema der Besteuerung von Speisen beraten und alle noch offenen Fragen mit Ihnen gemeinsam klären. Verabreden Sie doch einfach ein erstes Beratungsgespräch. Wir freuen uns auf Sie!