Anpassung der “30/70-Methode” für den Außerhausverkauf in der Gastronomie
Jedem Gastronomen in Deutschland dürfte wohl das Schreckgespenst Betriebsprüfung ein Begriff sein. Fallen der Finanzverwaltung Auffälligkeiten in der steuerlichen Veranlagung auf, kann das schon Anlass genug für so eine Prüfung der Bücher sein. Weist die Kassenführung eines Betriebes Mängel auf, so kann der Umsatz geschätzt und die in der Gastronomie übliche 30/70-Methode zum Einsatz kommen. Doch in welchem Umfang darf diese Schätzungsmethode eigentlich angewendet werden und was liegt ihr zugrunde? Das Finanzgericht in Münster hat zu dieser Frage im Dezember 2015 Stellung bezogen (Aktenzeichen 4 K 2616/14 E,G,U)
Was ist die sogenannte 30/70-Methode in der Gastronomie?
Dieser Schätzungsmethode liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Gast im Durchschnitt zu jeder bestellten Speise die gleiche Anzahl an Getränken ordert. Das Verhältnis zwischen den bestellten Speisen und Getränken bleibt also in der Regel stabil. Mit Hilfe des Getränkeumsatzes kann demnach der Gesamtumsatz geschätzt werden.
Worum ging es im aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster?
Der Kläger war Inhaber eines Restaurants, das sowohl einen klassischen Restaurant Bereich hatte, als auch einen Außerhausverkauf betrieb. Laut den Geschäftsunterlagen des Klägers, machten seine Einnahmen durch den Außerhausverkauf rund 30 Prozent seines Gesamtumsatzes aus. Da die Kassenführung des Gastronomen nicht den formellen und inhaltlichen Anforderungen genügte, musste der Prüfer die Umsätze schätzen und dazu einige Kalkulationen vornehmen. Hierzu bediente er sich den üblichen Vorgehensweisen, wie unter anderem der 30/70 Methode. Hiergegen wehrte sich der Kläger, da eine Diskrepanz zwischen den Getränkeumsätzen im Restaurant und den verkauften Getränken im Außerhausverkauf bestünde. Ein logischer Zusammenhang könnte im Sinne der 30/70 Methode nicht bejaht werden. Dieser Ansicht gab das Finanzgericht in diesem speziellen Fall recht und stellte fest, dass die zugrunde gelegte Getränkekalkulation aufgrund der hohen Anzahl an Außerhausverkäufen zu keinem befriedigenden Ergebnis käme.
Was bedeutet dieses Urteil für die Gastronomie Szene in Hamburg?
Zum einen stärkt dieses Urteil die Rechte der Gastronomen gegenüber den Finanzbehörden in ganz Deutschland und weist zum anderen auf die große Relevanz einer ordentlichen Buchführung hin. Denn wer als Gastronomie Betreiber in Hamburg gar nicht erst in Konflikt mit der Finanzverwaltung geraten möchte, der sollte nicht auf eine professionelle Buchführung verzichten.
Fazit
Grundsätzlich ist die 30/70-Methode zwar geeignet, die Umsätze in Speisegaststätten zu schätzen, kann aber in Einzelfällen nicht ausreichen, um die Individualität einer gastronomischen Bewirtung zu erfassen. Gastronomie Betreiber aus Hamburg können sich gerne an uns als professionelles Steuerbüro wenden, um mehr Informationen zu diesem Thema zu erhalten. Wir würden uns freuen, Sie in unserer Hamburger Steuerkanzlei begrüßen zu dürfen.